gelegentliche („echte Arbeimehmerüberlassung”) oder gewerbsmässige („unechte Arbeitnehmer-überlassung”) Ausleihe eines Arbeitneluners an einen anderen Arbeitgeber. Folge der Arbeitübernehmerüberlassung ist die Entstehung eines Dreiecksverhältnisses zwischen dem Verleiher, der auch weiterhin Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers bleibt, dem Leiharbeitnehmer, der seine Arbeit nach Weisungen des Entleihers zu erbringen hat, und dem Entleiher, der mittels eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit dem Verleiher verbunden ist. Wird ein Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke der Leiharbeit eingestellt und gewerbsmässig Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, bedarf die Arbeitnehmerüberlassung gemäss § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis, fehlt diese, gilt gemäss § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen. Darüber hinaus ist der Entleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu gewähren wie den eigenen Stammarbeitnelunem, es sei denn, der Leiharbeitnehmer war vor Aufnalune des Leiharbeitsverhältnisses arbeitslos oder ein Tarifvertrag enthält eine abweichende Regelung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG). Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Literatur: Dieterich, T.; Müller-Glöge, R.; Preis, U.; Schaub, G. (Hrsg.): Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, München 2005; Hromadka, W.; Maschmarm, F.: Arbeitsrecht, Band 1 Individualarbeitsrecht, 3. Auflage, Berlin 2005; Preis, U.: Arbeitsrecht Praxis-Lehrbuch zum Individualarbeitsrecht, 2. Auflage, Köln 2003; Schaub, G. (Hrsg.): Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage, München 2005.
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