Beim Dividendenstripping werden Aktien kurz vor dem Dividendentermin verkauft und sofort nach der Ausschüttung der Dividende zurückgekauft. Dabei machen sich Spekulanten die unterschiedliche steuerliche Behandlung von In- und Ausländern zunutze, um Steuern zu vermeiden. Derartige Dividendenstripping-Geschäfte sind nicht unumstritten.
Steuergestaltung, durch die versucht wird, nicht zur Körperschaftsteueranrechnung berechtigte Anteilseigner zumindest mittelbar in den Genuß der Anrechnungsmöglichkeit gelangen zu lassen. Gewinnausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft sind i.d.R. mit einer Ausschüttungsbelastung i.H.v. 30% und mit Kapitalertragsteuer belastet. Insbesondere Steuerausländer können — anders als die meisten Steuerinländer — diese Steuern nicht auf ihre individuelle Ertragsteuern anrechnen. Deshalb erfolgt ein Verkauf von Anteilen von nichtanrechnungsberechtigten Anteilseignern an Anrechnungsberechtigte (i.d.R. kurz vor der Dividendenausschüttung). Dabei wird im Rahmen des Kaufpreises das auf die späteren Ausschüttungen entfallende Steueranrechnungsguthaben mitvergütet. Nach Vornahme der Ausschüttungen kaufen dann die nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner die Anteile wieder zurück. Durch gesetzgeberische Maßnahmen (insbesondere die Verschärfung des § 50c EStG) sind die Möglichkeiten des Dividenden-Strippings weitgehend eingeschränkt worden.
Vorgang, bei dem Aktien kurz vor dem anstehenden Dividendentermin verkauft werden und zugleich die Rückveräußerung dieser Papiere nach der Dividendenausschüttung vereinbart wird. Sind keine anderen wirtschaftlichen Zwecke bei diesem Verfahren zu erkennen, kann u.U. der Zweck der Steuerverkürzung unterstellt werden, da die Geltendmachung des in den vereinnahmten Bruttodividenden enthaltenen Steuererstattungsanspruchs im Sinne des § 42 AO mißbräuchlich ist (Gestaltungsmißbrauch).
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