Eine Form der Kapitalanlage im Immobilienbereich ist das sog. Erwerbermodell. Im Gegensatz zum Bauherrenmodell wird nicht an die Grundvoraussetzung einer »Bauherreneigenschaft« angeknüpft. Auch hier können in begrenztem Umfang steuerliche Vorteile über die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten beansprucht werden. Für die Geltendmachung der Werbungskosten wird abgestellt auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Käufer, so kann auch der Erwerber einer fertigen oder halbfertigen Wohnung entsprechende Werbungskosten absetzen. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs gesonderte Verträge über die restlichen Dienstleistungen, wie z. B. wirtschaftliche Baubetreuung, Zwischenfinanzierung, Beschaffung der Endfinanzierung etc., abgeschlossen und gesonderte Zahlungen für diese Zusatzleistungen erfolgen. Beim Erwerb einer vollständig fertig gestellten Wohnung können ebenfalls (der Höhe nach begrenzt) Werbungskosten entstehen, z. B. Provision für die Beschaffung der Endfinanzierung, Damnum, eine Treuhandgebühr, eine Gebühr für Vermietungsgarantie, Notarkosten für die dingliche Absicherung der Fremdmittel usw.
Diese Werbungskosten für die entsprechenden Zusatzleistungen sind jedoch nur dann steuerlich sofort abzugsfähig, wenn für diese einzelnen Dienstleistungen separate Dienstleistungsverträge abgeschlossen werden und die vereinbarten Beträge als marktüblich angemessen betrachtet werden können. Die Höhe der abzugsfähigen Kosten ist von der Finanzverwaltung durch Verwaltungserlasse reglementiert und der Höhe nach begrenzt. Bei einem Engagement empfiehlt es sich, einen Fachmann für Steuerangelegenheiten zurate zu ziehen.
Im Übrigen wird verwiesen auf die einschlägige Finanzgerichtsrechtsprechung.
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