Speziell bei der privaten Unfallversicherung orientieren sich die Beiträge nach der beruflichen Tätigkeit. Die Versicherungsgesellschaften unterteilen Berufe und Tätigkeiten in zwei Gefahrengruppen: Gefahrengruppe A: Personen mit kaufmännischer oder verwaltender Tätigkeit im Innen- oder Aussendienst, leitend oder Aufsicht führend im Betrieb, tätig in Laden oder Labor (Ausnahme: Arbeit mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen und explosiven Stoffen), in Gesundheitswesen und Schönheitspflege; Fotografen, Künstler, Optiker, Rechtsanwälte, Reporter, Schneider, Studenten, Uhrmacher; alle weiblichen Personen. Gefahrengruppe B: Personen mit körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit (wenn auch nur gelegentlich); Tätigkeiten, bei denen mit ätzenden, giftigen, leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen gearbeitet wird; auf Bauten, Gerüsten und unter Tage Tätige (auch Aufsicht führende Personen); Tänzer, Tierärzte, \'Ihm-, Sport-und Tanzlehrer, im Aussendienst Tätige, Angehörige der Forst-, Steuer-und Zollverwaltung, Berufskraftfahrer, in der Landwirtschaft Tätige. Versicherte der Gefahrengruppe A haben auf Grund der geringeren Risiken geringere Beitragssätze zu entrichten als die der Gefahrengruppe B. Eine individuelle Beitragsberechnung unabhängig von den Gefahrengruppen - ist für Personen mit besonders gefährlichen Berufen erforderlich auch wenn sie weiblichen Geschlechts sind. Dazu gehören: Sprengpersonal, Taucher, Artisten, Berufs- und Amateursportler. Deswegen sollte auch jede Änderung in der beruflichen Tätigkeit dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden.
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