bildet als sogenannte zweite Säule des Vertrages über die Europäische Union (Europäische Union (EU)) neben der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik die Grundlage einer künftigen europäischen Außen- und Verteidigungspolitik. Besonderen Stellenwert soll die Westeuropäische Union (WEU) erhalten, die zur Verteidigungskomponente der EU ausgebaut werden soll. Als Ziele der GASP formuliert der Vertrag über die europäische Union in Artikel J.1 die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit, die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union. Grundsätze und allgemeine Leitlinien werden vom Europäischen Rat auf seinen Gipfeltreffen festgelegt und als Orientierungsvorlage vom Rat der Europäischen Union (Ministerrat) bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Es finden regelmäßig gegenseitige Konsultationen zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen statt, die zu einem gemeinsamen Standpunkt formuliert werden können. Der Rat kann gemeinsame Aktionen beschließen (Einstimmigkeit), an die die Mitgliedstaaten in ihren Entscheidungen gebunden sind.
(GASP) der EU. Wurde gem. Vertrag über die Europäische Union (Titel V) - in Kraft seit dem 01.11.1993 - zur Wahrung gemeinsamer Werte und grundlegender Interessen der EU-Staaten geschaffen. Dazu gehören die Stärkung der Sicherheit der EU wie der internationalen Staatengemeinschaft gem. den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den Prinzipien der KSZE-Schlussakte bzw. den Zielsetzungen der OSZE. Außen- und sicherheitspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung werden im EU-Ministerrat erörtert. Beschlüsse zur GASP werden grundsätzlich einstimmig gefasst. Wenn ein Ratsmitglied beabsichtigt, aus wichtigen Gründen der nationalen Politik einen zu fassenden Beschluss abzulehnen, erfolgt keine Abstimmung. Die Angelegenheit kann an den Europäischen Rat (ER) verwiesen werden. Die EU wird in GASP-Angelegenheiten vom jeweiligen Vorsitzenden des Rates vertreten. GASP stellt neben der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der „polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen" eine der drei tragenden Säulen der EU dar.
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