Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

bildet als sogenannte zweite Säule des Vertrages über die Europäische Union (Europäische Union (EU)) neben der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik die Grundlage einer künftigen europäischen Außen- und Verteidigungspolitik. Besonderen Stellenwert soll die Westeuropäische Union (WEU) erhalten, die zur Verteidigungskomponente der EU ausgebaut werden soll. Als Ziele der GASP formuliert der Vertrag über die europäische Union in Artikel J.1 die Wahrung des Friedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit, die Stärkung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union. Grundsätze und allgemeine Leitlinien werden vom Europäischen Rat auf seinen Gipfeltreffen festgelegt und als Orientierungsvorlage vom Rat der Europäischen Union (Ministerrat) bei seinen Entscheidungen berücksichtigt. Es finden regelmäßig gegenseitige Konsultationen zu außen- und sicherheitspolitischen Fragen statt, die zu einem gemeinsamen Standpunkt formuliert werden können. Der Rat kann gemeinsame Aktionen beschließen (Einstimmigkeit), an die die Mitgliedstaaten in ihren Entscheidungen gebunden sind.

(GASP) der EU. Wurde gem. Vertrag über die Europäische Union (Titel V) - in Kraft seit dem 01.11.1993 - zur Wahrung gemeinsamer Werte und grundlegender Interessen der EU-Staaten geschaffen. Dazu gehören die Stärkung der Sicherheit der EU wie der internationalen Staatengemeinschaft gem. den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und den Prinzipien der KSZE-Schlussakte bzw. den Zielsetzungen der OSZE. Außen- und sicherheitspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung werden im EU-Ministerrat erörtert. Beschlüsse zur GASP werden grundsätzlich einstimmig gefasst. Wenn ein Ratsmitglied beabsichtigt, aus wichtigen Gründen der nationalen Politik einen zu fassenden Beschluss abzulehnen, erfolgt keine Abstimmung. Die Angelegenheit kann an den Europäischen Rat (ER) verwiesen werden. Die EU wird in GASP-Angelegenheiten vom jeweiligen Vorsitzenden des Rates vertreten. GASP stellt neben der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der „polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen" eine der drei tragenden Säulen der EU dar.

Vorhergehender Fachbegriff: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik | Nächster Fachbegriff: Gemeinsame Erklärung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Liquidationserlös | Grenzen der Zuschlagskalkulation | Außengroßhandel

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon