Der Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagen zur Ermittlung der Gewerbesteuer im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens: Zunächst wendet man in einem ersten Schritt die sog. Steuermesszahl an, um zum Gewerbesteuermessbetrag zu gelangen. Dieser wird im sog. Gewerbesteuermessbescheid festgestellt. Die Steuermesszahlen sind bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften von 1 % bis 5 % progressiv gestaffelt. Bei Kapitalgesellschaften wird stets die Messzahl von 5 % angewendet. Auf den Gewerbesteuermessbetrag wendet die jeweilige Gemeinde in einem zweiten Schritt ihren individuellen Hebesatz (Gewerbesteuerhebesatz) an. Es resultiert dann die GewSt, die im Gewerbesteuerbescheid festgesetzt wird.
Vorhergehender Fachbegriff: Gewerbesteuerhebesatz | Nächster Fachbegriff: Gewerbesteuerreform
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|