werden sowohl von der Industrie (Verbraucher-Promotions) als auch vom Handel (Handels-Promotions) durchgeführt, um ein bestimmtes Angebot beim Endverbraucher bekanntzumachen oder zu aktualisieren. Gewinnspiele zielen darauf ab, dass sich der potentielle Käufer und/oder Konsument mit bestimmten Aspekten eines Angebotes länger auseinandersetzt. Gewinnspiele, auch in Form von sweepstakes, stellen für folgende Aufgaben ein besonders wirkungsvolles Instrument der verbrauchergerichteten Verkaufsförderung dar: - Penetration des Packungsbildes eines neuen Produktes, - Penetration einer neuen Werbelinie, - Penetration von Produktvorteilen, - Emprägung eines Markenzeichens, - Aktualisierung einer Marke und - Aktualisierung von Verwendungszwecken, - Adreßgewinnung im Direktmarketing. Gewinnspiele erfreuen sich als Werbemittel deshalb großer Beliebtheit. Sie werden wettbewerbsrechtlich nicht generell für unzulässig gehalten, insb. nicht, wenn die Zielrichtung eines Gewinnspiels allein darin liegt, das Publikum auf eine bestimmte Ware aufmerksam zu machen und sie bekannt zu machen. Gewinnspiele sind dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche besonderen Umstände sind: die Teilnahme am Gewinnspiel wird unmittelbar mit dem Absatz der Ware oder Dienstleistung gekoppelt, das Publikum wird durch den- bezogen auf den Wert der vertriebenen Ware - besonderen Wert der Gewinne übertrieben angelockt, es wird über Form, Zeitpunkt und Umfang der in Aussicht gestellten Verlosung und über die Gewinnchancen getäuscht, es wird ein rechtlicher oder psychologischer Kaufzwang ausgeübt. Als wettbewerbswidrig behandelt die Rechtsprechung auch den Fall, dass der Bezug der Ware oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zwar nicht Voraussetzung zur Teilnahme an dem Gewinnspiel ist, die Umstände der Ausgestaltung des Gewinnspiels jedoch dazu führen, dass sich der Teilnehmer des Gewinnspiels in einer psychologischen Zwangslage befindet, die ihn veranlaßt, aus moralischen Gründen wenigstens in einem gewissen Umfang einen Kauf zu tätigen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Ein Verstoß gegen § 1 UWG wird speziell angenommen, wenn das Gewinnspiel so angelegt ist, dass der Kunde, um teilnehmen zu können, das Geschäft des Veranstalters betreten muß, bspw. um sich einen Teilnahmeschein zu holen. Es wird angenommen, dass sich in solchen Fällen ein wettbewerbswidriger psychologischer Kaufzwang ergibt (Kundenfang).
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