Die Lizenz ist im bundesdeutschen Recht nicht explizit geregelt. Es gelten die allgemeinen Regelungen bürgerlich-rechtlicher Verträge. Bei der Auslegung von Lizenzverträgen sind die für die anderen Vertragsarten geltenden Gesetze heranzuziehen (Kaufvertrag, Miete). Grenzen der inhaltlichen Gestaltung von Lizenzverträgen setzt das Wettbewerbsrecht, insbesondere die §§ 20, 21 GWB. Das Patentrecht beeinflußt Lizenzverträge mittelbar, indem mit der Bestimmung des Inhalts eines Patents (§ 9 PatG) die Grundlage zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung geschaffen wird. Einen Eingriff des Patentrechts in die Vertragsfreiheit stellt die Zwangslizenz dar (§15 PatG), die im öffentlichen (übergeordneten) Interesse möglich ist. International ist bei einem Lizenzvertrag, der ein Schutzrecht enthält, zumindest bezüglich des Schutzrechts unabdingbar das Recht des Vertragsstaats maßgeblich, der das Vertragsschutzrecht erteilt hat. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung über die anzuwendenden Rechtsnormen, wird davon ausgegangen, dass für den Vertrag insgesamt das Recht jenes Staates gilt, der das Schutzrecht erteilt hat. Anders lautende Vereinbarungen sind möglich. Zu beachten sind v. a. das Kartell-, Devisen- und Steuerrecht sowie behördliche Genehmigungen beider Vertragsstaaten. Innerhalb der EG ist auch bei Lizenzen Artikel 85 EWG-Vertrag wettbewerbsrechtlich relevant.
Literatur: Loewenheim, U., Gewerbliche Schutzrechte, freier Warenverkehr und Lizenzverträge, in: Gewerbliches Urheberrecht, 84.Jg., Heft 2 (1982),S.461-470.
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