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Lizenzrecht

Die Lizenz ist im bundesdeutschen Recht nicht explizit geregelt. Es gelten die allgemei­nen Regelungen bürgerlich-rechtlicher Ver­träge. Bei der Auslegung von Lizenzverträ­gen sind die für die anderen Vertragsarten geltenden Gesetze heranzuziehen (Kauf­vertrag, Miete). Grenzen der inhaltlichen Gestaltung von Li­zenzverträgen setzt das Wettbewerbsrecht, insbesondere die §§ 20, 21 GWB. Das Pa­tentrecht beeinflußt Lizenzverträge mittel­bar, indem mit der Bestimmung des Inhalts eines Patents (§ 9 PatG) die Grundlage zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ge­schaffen wird. Einen Eingriff des Patent­rechts in die Vertragsfreiheit stellt die Zwangslizenz dar (§15 PatG), die im öffent­lichen (übergeordneten) Interesse möglich ist. International ist bei einem Lizenzvertrag, der ein Schutzrecht enthält, zumindest bezüglich des Schutzrechts unabdingbar das Recht des Vertragsstaats maßgeblich, der das Vertrags­schutzrecht erteilt hat. Fehlt eine ausdrückli­che Vereinbarung über die anzuwendenden Rechtsnormen, wird davon ausgegangen, dass für den Vertrag insgesamt das Recht je­nes Staates gilt, der das Schutzrecht erteilt hat. Anders lautende Vereinbarungen sind möglich. Zu beachten sind v. a. das Kartell-, Devisen- und Steuerrecht sowie behördliche Genehmigungen beider Vertragsstaaten. In­nerhalb der EG ist auch bei Lizenzen Artikel 85 EWG-Vertrag wettbewerbsrechtlich relevant.  

Literatur: Loewenheim, U., Gewerbliche Schutz­rechte, freier Warenverkehr und Lizenzverträge, in: Gewerbliches Urheberrecht, 84.Jg., Heft 2 (1982),S.461-470.

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