Sie ist ein Thema bei der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Verweisbarkeit bedeutet, dass die privaten Rentenanbieter die Betroffenen in einen anderen Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit verweisen können. Dann sind die Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Beispiele: Die Kellnerin soll trotz nachgewiesener Berufsunfähigkeit als Telefonistin arbeiten, der Bankangestellte als Pförtner. Selbst der berufliche Abstieg oder bei Selbstständigen eine Tätigkeit als Angestellte - sind in Kauf zu nehmen. Seit einiger Zeit bieten immer mehr Versicherungsunternehmen überarbeitete Versicherungsbedingungen an, in denen auf diese Verweisbarkeit verzichtet wird.
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