(ÜLG) - (engl.) Overseas Countries and Territories (OCTs) oder (frz.) Pays et Territoires d\'Outre-Mer (PTOM). Begr. d. Europarechts und des deutschen Außenwirtschaftsrechts fir Kolonien, Treuhandgebiete, Überseeprovinzen u. Ä., die noch keine Selbstständigkeit erlangt haben. Die ÜLG sind gem. Art. 131 EG-Vertrag mit der Europäischen Gemeinschaft assoziiert; sie erhalten Hilfen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds.
Overseas Countries and Territories (OCTs), Pays et Territoires d’Outre-Mer (PTOM) Bezeichnung für nichtselbständige außereuropäische Länder und Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Art. 131 ff. des EG-Vertrages sieht vor, außereuropäische Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Großbritannien besondere Beziehungen unterhalten, zu assoziieren. Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Länder sowie die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Der EG-Vertrag gilt für die ÜLG jedoch nur nach Maßgabe besonderer Regelungen (Art. 227 EG-V).
1. Überseeische Länder,
für die das Königreich der Niederlande zuständig ist:
Niederländische Antillen
(Aruba, Bonaire, Curago, St. Martin,
Saba, St. Eustatius)
2. Überseeische Gebiete
der Französischen Republik: Neukaledonien und Nebengebiete Wallis und Futuna Französisch-Polynesien Französische Süd- und Antarktisgebiete
3. Gebietskörperschaften der Französischen Republik:
Mayotte
St. Pierre und Miquelion
4. Überseeische Länder und Gebiete, für die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig ist:
Anguilla
Kaimaninseln
Falklandinseln
Sandwichinseln und Nebengebiete
Turks- und Caicosinseln
Britische Jungferninseln
Montserrat
Pitcaim
St. Helena und Nebengebiete
Britisches Antarktis-Territorium
Brit. Territorien im Indischen Ozean
5. Überseeische Länder, für die das Königreich Dänemark
zuständig ist:
Grönland
Besondere Ländervorschriften Frankreich:
Zu dem mit Frankreich als Zahlungsland bezeichneten Gebiet sind auch die französischen Übersee-Departements (nicht die sonstigen Übersee-Gebiete) hinzuzurechnen. Auf in Frankreich ausgestellten gezogenen Wechseln (Tratte) dürfen die Unterschriften des Ausstellers und der Indossanten { Indossament) auf mechanischem Weg hergestellt werden. Das gleiche gilt für die Unterschriften der Indossanten auf eigenen Wechseln. Sämtliche anderen Unterschriften müssen handschriftlich abgegeben werden. Die Unterschriften des Ausstellers und des Akzeptanten müssen unmittelbar auf der Wechselurkunde angebracht sein; etwaige Unterschriften auf Steuermarken dienen lediglich der Entwertung. Bei gezogenen Wechseln darf das gegebenenfalls angegebene Akzeptdatum nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen. Ein Wechsel mit «Ohne Kosten -Vermerk («Sans Frais») im Akzept ist nur dann ankaufsfähig, wenn er ebenfalls vom Aussteller «Ohne Kosten» gestellt wurde. In Frankreich ausgestellte Wechsel müssen die RIB-Nr. (Releve d’ldentite Ban-caire, eine von den französischen Banken erteilte Kenn-Nummer) des französischen Bezogenen - bei Eigenwechseln (Solawechsel), die des Ausstellers - tragen. Eigenwechsel französischer Banken sind hiervon ausgenommen.
Griechenland:
In Griechenland ausgestellte akzeptierte oder avalierte Wechsel müssen mit Stempelmarken im Wert von 6%o vom Nennwert versteuert sein. Beträgt der Wechselstempel bis zu GRD 100,00, so sind entsprechende Stempelmarken auf dem Wechsel anzubringen. Übersteigt der Wechselstempel den vorgenannten Betrag, so ist eine Steuermarke über GRD 5,00 auf den Wechsel zu kleben, während der restliche Steuerbetrag an eine Staatskasse zu überweisen ist. Die Quittung hierüber muß dem Wechsel angeheftet sein und bei dem Abschnitt verbleiben. Irland:
Für in Irland zahlbare Wechsel sind bei der Zinsberechnung drei Respekttage zu berücksichtigen. Steht im Wechseltext beim Verfalltag der Zusatz «Fixed» oder «Without Days of Grace», so werden keine Respekttage hinzugerechnet. Italien:
In Italien zahlbare Wechsel ohne italienische Versteuerung sind nicht ankaufsfähig. Bei Wechseln, die nach italienischen Vorschriften nicht ordnungsgemäß versteuert sind, können hohe Steuerstrafen entstehen. Portugal:
In Portugal ausgestellte Wechsel, die nicht auf Stempelplaketten ausgeschrieben oder mit Stempelmarken versehen sind, müssen neben der genauen Bezeichnung der Firma und des Firmensitzes auf der linken Seite des Wechselvordrucks folgende eingedruckte und ausgefüllte Vermerke tragen: «Numero», «Imposto de Selo», «Mes Pagamento». Spanien:
In Spanien ausgestellte Wechsel bis zum Betrag von ESP 32.000.000 einschließlich müssen auf Wechselformularen der für die Wechselsumme geltenden Steuerklasse ausgeschrieben sein. Übersteigt ein Wechsel diesen Betrag, so muß die amtliche Quittung (Charta de Pago) über die für den Differenzbetrag entrichtete Steuer fest mit ihm verbunden sein, Pagares a la Orden nach Art. 531 des spanischen Handelsgesetzbuches werden nicht mehr angekauft.
Besondere Ländervorschriften Kanada:
Für in Kanada zahlbare Wechsel sind bei der Zinsberechnung drei Respekttage zu berücksichtigen. Steht im Wechseltext beim Verfalltag der Zusatz «Fixed» oder «Without Day of Grace», so werden keine Respekttage hinzugerechnet.
Besondere Ländervorschriften
Hongkong:
Für in Hongkong zahlbare Wechsel sind bei der Zinsberechnung drei Respekttage zu berücksichtigen. Steht im Wechseltext beim Verfalltag der Zusatz «Fixed» oder «Without Day of Grace», so werden keine Respektage hinzugerechnet. Israel:
In Israel zahlbare Wechsel sind ankaufsfähig, wenn sie von Banken in Israel akzeptiert (oder als Solawechsel ausgestellt) oder avaliert worden sind. Singapur:
Für in Singapur zahlbare Wechsel sind bei der Zinsberechnung drei Respekttage zu berücksichtigen. Steht im Wechseltext beim Verfalltag der Zusatz «Fixed» oder «Without Day of Grace», so werden keine Respektage hinzugerechnet.
4. Australien und Ozeanien
Besondere Ländervorschriften Australien:
Für Australien zahlbare Wechsel sind bei der Zinsberechnung drei Respekttage zu berücksichtigen. Steht im Wechseltext beim Verfalltag der Zusatz «Fixed» oder «Without Day of Grace», so werden keine Respekttage hinzugerechnet.
Die Akzeptanten - bei Solawechseln die Aussteller - können ihren Sitz auch außerhalb des Landes haben, in dem die Abschnitte zahlbar sind.
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