Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Assoziierung

lockerer Zusammenschluss zur Realisierung wirtschaftlicher Ziele, z. B. Anschluss eines Staates an eine Zollunion, ohne gleichzeitig die Vollmitgliedschaft zu erwerben. Z. B. Türkei an die EU.

(engl. association) Assoziierung (lat. socio = vereinigen) bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehungen zwischen einer internationalen oder supranationalen Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat (Drittland). Im Falle der Europäischen Union (EU) (Europäische Integration) sieht der EG Vertrag (EGV) zwei unterschiedliche Formen der Assoziierung von Drittländern vor: 1. konstitutionelle Assoziierung (Art. 131ff. EGV) meist überseeischer Länder und Gebiete, bei der gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart werden, die nicht für beide Seiten gleich («symmetrisch») sein müssen; 2. vertragliche Assoziierungen (Art. 238 EGV).

1976 wurde zwischen den EG Ländern des afrikanischen, pazifischen und karibischen Raums, darunter überwiegend ehemalige Kolonialgebiete, in Lome (Hauptstadt Togos) ein erstes Assoziierungsabkommen unterzeichnet (sog. LomeI bkommen). Es beinhaltet die Gewährung von Handelsvorteilen, Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse der Drittländer sowie die Förderung der technischen, industriellen und finanziellen Zusammenarbeit. Das Vertragswerk wurde in der Folgezeit neu gefasst, erweitert sowie auf weitere Drittländer ausgedehnt.

bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehungen zwischen einer internationalen oder supranationalen Institution und einem Nichtmitgliedsstaat. Im Falle der Europäischen Union (EU) sieht der EG-Vertrag (EGV) zwei unterschiedliche Formen der Assoziierung von Drittländern vor:
konstitutionelle Assoziierung (Art.131ff. EGV) meist überseeischer Länder und Gebiete, bei der gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart werden, die nicht für beide Seiten gleich («symmetrisch») sein müssen;
vertragliche Assoziierungen (Art. 238 EGV) (Assoziierungsabkommen).

Vorhergehender Fachbegriff: Assoziiertes Unternehmen | Nächster Fachbegriff: Assoziierungsabkommen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Bestandsgröße | EASDAQ | Bruttoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon