lockerer Zusammenschluss zur Realisierung wirtschaftlicher Ziele, z. B. Anschluss eines Staates an eine Zollunion, ohne gleichzeitig die Vollmitgliedschaft zu erwerben. Z. B. Türkei an die EU.
(engl. association) Assoziierung (lat. socio = vereinigen) bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehungen zwischen einer internationalen oder supranationalen Organisation und einem Nichtmitgliedsstaat (Drittland). Im Falle der Europäischen Union (EU) (Europäische Integration) sieht der EG Vertrag (EGV) zwei unterschiedliche Formen der Assoziierung von Drittländern vor: 1. konstitutionelle Assoziierung (Art. 131ff. EGV) meist überseeischer Länder und Gebiete, bei der gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart werden, die nicht für beide Seiten gleich («symmetrisch») sein müssen; 2. vertragliche Assoziierungen (Art. 238 EGV).
1976 wurde zwischen den EG Ländern des afrikanischen, pazifischen und karibischen Raums, darunter überwiegend ehemalige Kolonialgebiete, in Lome (Hauptstadt Togos) ein erstes Assoziierungsabkommen unterzeichnet (sog. LomeI bkommen). Es beinhaltet die Gewährung von Handelsvorteilen, Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse der Drittländer sowie die Förderung der technischen, industriellen und finanziellen Zusammenarbeit. Das Vertragswerk wurde in der Folgezeit neu gefasst, erweitert sowie auf weitere Drittländer ausgedehnt.
bezeichnet in völkerrechtlichen Verträgen die Vereinbarung besonderer Beziehungen zwischen einer internationalen oder supranationalen Institution und einem Nichtmitgliedsstaat. Im Falle der Europäischen Union (EU) sieht der EG-Vertrag (EGV) zwei unterschiedliche Formen der Assoziierung von Drittländern vor:
konstitutionelle Assoziierung (Art.131ff. EGV) meist überseeischer Länder und Gebiete, bei der gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbart werden, die nicht für beide Seiten gleich («symmetrisch») sein müssen;
vertragliche Assoziierungen (Art. 238 EGV) (Assoziierungsabkommen).
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