Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Assoziierungsabkommen

Die Europäische Gemeinschaft (EG) besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen Assoziierungsabkommen schließen. Diese schaffen für eine unbefristete oder zu erneuernde Laufzeit ein System von gegenseitigen Rechten und Pflichten, die in dem meisten Fällen nicht gleichgewichtig sind. Assoziierungsorgane, die bilateral und paritätisch zusammengesetzt sein können, ermöglichen ein gemeinsames Vorgehen und besondere Verfahren für die Gestaltung privilegierter Beziehungen mit der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedstaaten, Assoziierungen erlauben keinen automatischen Anspruch auf EU-Mitgliedschaft. Sie haben sich jedoch zu wichtigen Elementen der Außenbeziehungen der EU entwickelt. Mit der zunehmenden handelspolitischen Verflechtung und den erweiterten Kompetenzen der EU steigt die Zahl der Abkommen mit Drittländern. Es lassen sich folgende Typen unterscheiden:
Beitrittsassoziierung: regt einen künftigen Beitritt zur EU an (zum Beispiel Malta, Türkei, Zypern); beitrittsvorbereitende Assoziierung (Europaabkommen): strebt einen Beitritt an, ohne einen Zeitpunkt zu konkretisieren (baltische Staaten, Bulgarien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn);
Partnerschaftsassoziierung: strebt ohne Beitrittsabsicht eine partnerschaftliche Kooperation auf wirtschaftlichem und allgemeinpolitischem Gebiet an (zum Beispiel Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS)).
Im Vordergrund stehen hier die Intensivierung der wirtschaftlichen Entwicklung der Assoziierten (AKP-Staaten) und die Förderung des gegenseitigen Freihandels bei gleichzeitiger Anpassung der Rechtsordnung der Partner an das Gemeinschaftsrecht (zum Beispiel das Abkommen über die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)). Aus der Sicht der Gemeinschaft erfordert der Abschluß eines Assoziierungsabkommens einen einstimmigen Beschluß des Rates der Europäischen Union sowie ein Mehrheitsvotum im Europäischen Parlament (EP). Betrifft das Abkommen Gegenstände, welche in der Zuständigkeit von Mitgliedstaaten liegen, bedarf es zum Wirksamwerden der Ratifizierung durch die Parlamente aller EU-Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments.

Assoziierungsabkommen regeln die zwischenstaatlichen Beziehungen und können im Gegensatz zu Handels- und Kooperationsabkommen (Handelsabkommen) als Vorstufe der Integration (Integrationsabkommen) angesehen werden. Assoziierung umfasst ein besonderes Verhältnis zwischen einem Land und einer Staatengemeinschaft, das über bloße handelspolitische Vereinbarungen hinausgeht. Sie ist i.d.R. als eine Vorstufe zur Vollmitgliedschaft zu sehen, so die Assoziierungsabkommen der EU mit Griechenland (1961), der Türkei (1964), Malta (1971) und Zypern (1973). Diese haben seit 1998 (Zypern), 1999 (Türkei) bzw. 2000 (Malta) Kandidatenstatus für die EU erhalten. Beitrittsverhandlungen können aber erst beginnen, wenn sie die politischen Kriterien für einen Beitritt erfüllen.

Assoziierungsabkommen bestehen seit dem Zusammenbruch des Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) auch mit Staaten Osteuropas (Staatshandelsländer). Die so genannten »Europa-Abkommen« gehen weit über die rein wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit hinaus. Ausdrücklich wird als Ziel die EU-Mitgliedschaft der assoziierten Partner genannt. Beitrittskandidaten sind Polen, Ungarn, die Tschechische Republik, Estland und Slowenien (die so genannte Luxemburg-Gruppe) sowie die Slowakei, Rumänien, Bulgarien, Lettland und Litauen (die so genannte Helsinki-Gruppe). Mit diesen zehn Ländern hat die EU seit 1998 (Luxemburg-Gruppe) bzw. seit Frühjahr 2000 (Helsinki-Gruppe) konkrete Beitrittsverhandlungen begonnen. Insgesamt sind es derzeit 13 Länder mit Kandidatenstatus für die EU.

Aus Sicht der EU bedürfen Assoziierungsabkommen in formeller Hinsicht nach Artikel 228 EG-Vertrag eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses des Ministerrates (mit Ausnahme des Artikel 228, Absatz 2 einstimmig), nach einer vorherigen Anhörung der Kommission, die Empfehlungen ausspricht. Demgegenüber ist die Assoziierung der außereuropäischen Länder und Hoheitsgebiete, die mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, im Artikel 131 EG-Vertrag festgeschrieben.

Assoziierungsabkommen können auch Vereinbarungen über die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit ohne Beitrittsperspektive zur EU haben. Beispiel dafür sind die Assoziierungsabkommen mit den Mittelmeerdrittländern im Rahmen der Partnerschaft »Europa-Mittelmeer«. Unterzeichnet sind bereits Abkommen mit Tunesien, Israel und Marokko. Mit der Palästinensischen Befreiungsorganisation hat die EU ein Interimsassoziationsabkommen geschlossen. Mit Jordanien, Ägypten und Libanon laufen Verhandlungen; weitere Länder des Mittelmeerraumes werden folgen.

Vorhergehender Fachbegriff: Assoziierung | Nächster Fachbegriff: AStG



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Kontrollsystem | Rezertifizierungsaudit | E-Coordination-Konzept

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon