Eine Partnerschaft ist die typische Organisationsform für die Zusammenarbeit von Freiberuflern, wie z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Unternehmensberatern, Architekten usw.
Häufig wird sie als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet, so dass sich für die Partner als Eigentümer eine persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeit der Unternehmung ergibt. Alternativ können Partnerschaften auch nach einem speziell für diesen Zweck geschaffenen Gesetz konstituiert werden.
Dieses Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG vom 25. Juli 1994, BGBl. I S. 1744) bietet den Vorteil einer Haftungskonzentration auf einzelne Partner. So haftet ein Partner nur für berufliche Fehler, die er selbst zu verantworten hat. Bearbeiten andere Partner einen Auftrag ohne seine Beteiligung, so haften neben der Unternehmung nur diese (§ 8 II PartGG). Da die Partner einen wesentlichen Teil der Belegschaft der gemeinsamen Unternehmung darstellen, rückt die Partnerschaft in die Nähe der Produktivgenossenschaft.
ist die — institutionalisierte — Beziehung von Partnern. Bei Gleichberechtigung trotz sozialer Verschiedenheit, unterschiedlicher Eigeninteressen und personeller wie materieller Ungleichheit ist sie ein soziales Prinzip zur Erreichung gemeinsamer Ziele. Zum Wesen der Partnerschaft gehört daher die Anerkennung von Distanz zwischen den Partnern und ein Bestand an Konfliktregelinstrumenten (-Konflikt). Solange dabei jeder sein Eigeninteresse nur in der Weise und in den Grenzen verfolgt, wie es sich mit den gemeinsamen Zielen und der wechselseitigen Förderung der Partner untereinander verträgt, bleiben Konflikte regelbar; die Partnerschaft bricht nicht auseinander. Der aus dem genossenschaftlichen Bereich stammende Begriff Partnerschaft ist im täglichen Berufs- und Betriebsgeschehen ebenso eingeführt wie im internationalen Feld zwischen Staaten. Immer entsteht eine zwei- oder mehrteilige Zweckgemeinschaft mit recht unterschiedlichen Verbindungsmustern. Partner sind zwar Teilhaber am Ganzen, was Aufgaben und Verantwortung für das Gemeinsame mit einschliesst, bleiben jedoch ganz bewusst auch einzelne mit eigenen Interessen und Zielen. Erscheinungsformen von Partnerschaft im ökonomischen Bereich; · im innerbetrieblichen Arbeitsfeld des Menschen (Partnerschaftsbetrieb, Partnerschaftsidee), · im zwischenbetrieblichen Bereich innerhalb von Branchen, mit Joint Ventures u. ä., · im überbetrieblichen Bereich, z. B. Tarifpartnerschaften (Tarifparteien, Sozialpartnerschaft). Partnerschaft setzt mündige Menschen voraus mit sozialer Bildung. Berufliche und politische Bildung zu Partnerschaftlichkeit ist daher gefragt. Als Erziehungs- und Bildungsziele sind zu nennen: · Anerkennen von Sinn und Notwendigkeit einer Güterabwägung, damit bei Entscheidungen neben sachrationalen auch wertrationale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. · Bereitschaft zum Aushalten von Spannungen zwischen Solidarität und Subsidiarität, diesen beiden gleichrangingen und -wertigen Fundamenten der Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland. · Kooperatives Verhalten in gleichrangigen, unterstellten und vorgesetzten Lebens- und Arbeitspositionen (militärische Führung). · Anerkennen von Sinn und Notwendigkeit fairer Kompromisse für friedliche Lösungen ohne "Friede um jeden Preis" (Friedensdividende). · Gerechtigkeitsempfinden insb. zur Beurteilung von "Treu und Glauben" in vertraglichen Angelegenheiten. · Zivilcourage zur Verhinderung sittlich nicht gerechtfertigter Herrschaftsansprüche durch Partner. · Bereitschaft zu eigener freiwilliger Herrschaftsbeschränkung, um schwächeren Partnern nicht Spielräume zu entziehen, die diese zur Verwirklichung ihres Lebenssinns (Arbeitsfreude, -chancen, Aufstiegsmöglichkeiten u. ä.) benötigen. Partnerschaften sollten von ihrem Sinn und Namen her (Ehe ist keine solche Partnerschaft) nur solange bestehen, wie sich keiner der Partner lebens- und berufssinnwidrig eingeordnet und behandelt fühlt. Literatur: Kirchhoff, G., Soziale Konflikte in der Arbeitswelt, 2, Aufl., München 1978. Kirchhoff, G., Partnerschaft, in: Politisch-Pädagogisches Handwörterbuch, 2. Aufl., München 1985, S. 354 ff.
Vorhergehender Fachbegriff: Partnerprogramm | Nächster Fachbegriff: Partnerschaftsbetrieb
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|