Geschäftsbank, Kreditinstitut. Wirtschaftsunternehmen, welches Bankgeschäfte betreibt und in der Bundesrepublik dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG; Kreditwesengesetz) und der Überwachung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterliegt. Bankgeschäfte gemäß §1 KWG: Entgegennahme von Sicht-, Termin- (Termingeld) und Spareinlagen; Gewährung von Krediten; Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Kauf, Verkauf, Verwahrung und Emission von Wertpapieren; Devisengeschäfte (- Devisen) etc. Bundesbank, Universal- und Trennbanksystem
(engl. bank, banking house) Der Begriff Bank oder Bankbetrieb wird synonym zu dem im Kreditwesengesetz (KWG) definierten Begriff Kreditinstitut verwendet. Häufig wird Bank eher in einem ökonomischen, Kreditinstitut hingegen in einem juristischen Kontext gebraucht (siehe auch Bankbetriebslehre).
Wirtschaftliche Bezeichnung für Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, insbesondere in privater Rechtsform, Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben. Bankgeschäfte im Sinne des KWG sind das Kredit- und Diskontgeschäft, das Einlagengeschäft, der Zahlungsverkehr, die Wertpapiervermittlung und -Verwahrung, das Investmentgeschäft und die Übernahme von Garantien und Bürgschaften. Neu hinzugekommen sind das Netzgeldgeschäft und die Ausgabe von Geld-Karten. Die Bankenstruktur wird üblicherweise wie folgt gegliedert:
Universalbanken: Dazu gehören die Banken, die eine breite Palette von Bankgeschäften einem großen Kundenkreis anbieten. Die Deutsche Bundesbank unterscheidet in ihrer Statistik dabei:
Kreditbanken: Dies sind Geschäftsbanken privater Rechtsform. Sie sind überwiegend Mitglied im Bundesverband deutscher Banken. Sie werden weiter untergliedert in die Großbanken (Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank), die Regionalbanken und sonstige Kreditbanken (z.Bank Vereinsbank, Baden-Württembergische Bank, Citibank Privatkunden AG, ABC-Bank); weiterhin gehören dazu die Privatbankiers und die Zweigstellen ausländischer Banken. Eine eigene Bankengruppe bilden die Sparkassen und Girozentralen, ebenso die Kreditgenossenschaften mit ihren Zentralbanken. Spezialbanken betreiben nur bestimmte Bankgeschäfte, z.Bank die Hypothekenbanken, die Bausparkassen, die Kapitalanlagegesellschaften und die Bürgschaftsbanken.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Ein Betrieb, der fremde Gelder annimmt (Einlagengeschäfte) und sie als Darlehen an die Wirtschaft oder Privatpersonen weiterleitet (Kreditgeschäfte).
Sie vermitteln brachliegendes Geldkapital in Form von Zirkulationskrediten zur Finanzierung des variablen Kapitals und Kredite zum Ankauf fixen Kapitals. Die Profite der Banken, vor allem der Zins, entstehen durch Umverteilung des in der Produktion geschaffenen Mehrwerts.
Banken versorgen Unternehmen, private und öffentliche Haushalte mit Zahlungsmitteln und übernehmen die Abwicklung des baren und bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Girogeschäft). Zu den Bankgeschäften gehört auch der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft). die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft). die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), die Investition von Kundengeldern in Fonds. über die eine Anteilsbescheinigung ausgestellt wird (Investmentgeschäft) und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien usw. (Garantiegeschäft). Eine weitere Stufe sind die Allfinanzgeschäfte durch den Zusammenschluß von Banken und Versicherungen bzw. Bausparkassen (alles aus einer Tasche und alles in eine Tasche). Die Verbindung der Großbanken zu Industriemonopolen durch Finanzbeteiligung und Aufsichtsratsmandate ist bei allen Monopolen gegeben und internationale Finanzgeschäfte und Monopolbeteiligungen gehören zu den Geschäften der Großbanken. Die größten Banken in der Bundesrepublik sind die Deutsche Bank, die Dresdener Bank und die Commerzbank. >Allfinanz,
>Anlagekapital, >Anleihe, >Bank fir Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), >Bankenkonsortium, >Bankenmacht, >Banker, >Bankkapital, >Bankprofit, >Darlehen, >Depotstimnvecht, >Deutsche Bundesbank, >Einlagen, >Electronic Banking, >Europäische Zentralbank. >Finanzmonopol
Kreditinstitut
1. »Bank« lässt sich je nach Sichtweise - einzel-oder gesamtwirtschaftlich - und je nach dem spezif. Definitionszweck - ökonomisch oder rechtlich (KWG) - anhand unterschiedlicher, für den Bankbetrieb und das Wesen der Bank konstitutiver Merkmale beschreiben: Bank, einzelwirtschaftlich, Bank, gesamtwirtschaftlich.
2. Auch: Kredit-, Geldinstitut, Bankhaus, Kreditanstalt, Bankgeschäft, -unternehmen, -betrieb u.a. Wirtschaftliche Definition: Unternehmen, das Bankgeschäfte betreibt, und zwar solche, die sich den Funktionen 1. Anbieten und Eröffnen von Finanzierungsfazilitäten nebst zugehörigen Dienstleistungen, 2. Anbieten und Eröffnen von Geldanla-gefazilitäten nebst zugehörigen Dienstleistungen, 3. Eröffnen von Zahlungsverkehrsfazilitäten und dessen Durchführung subsumieren lassen; hinzu kommen die Eigengeschäfte. Wichtigste Institution des finanziellen Sektors einer Volkswirtschaft. Einzel- und gesamtwirtschaftlich wichtige Funktion der Bank ist die Transformationsfunktion, vor allem Fristentransformation, Risikotransformation und Losgrössentransformation. Banken sind der am stärksten gesetzlich reglementierte Unternehmenstyp (neben Versicherungen).
3. Legaldefinition: Aus Sicht des Gesetzgebers ist es notwendig, durch möglichst präzise Deskription und abschliessende Enumeration konstitutiver Elemente eindeutig festzulegen, durch welche Kriterien die Qualifikation als Bank im juristischen Sinne determiniert ist. Als derartige konstitutive Elemente wählt der deutsche Gesetzgeber in seiner Legaldefinition, die sich im KWG findet, »Bankgeschäfte«. Gem. § 1 Abs. 1 KWG versteht er unter dem - für »Bank« ansonsten in der Praxis weitgehend ungebräuchlichen - Begr. »Kreditinstitut« Unternehmen, die eines oder mehrere der im Gesetz genannten Geschäfte betreiben. Als »Bankgeschäfte« werden aufgeführt: 1. Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft), 2. Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft), 3. Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft), 4. Anschaffung und Veräusserung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft), 5. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für Andere (Depotgeschäft),
6. die in § 1 KAAG bez. Geschäfte (Investmentgeschäft),
7. Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben (Darlehenserwerbsgeschäft),
8. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft), 10. Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft), 11. Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld (E-Geldgeschäft). Bereits bei Betreiben eines der aufgeführten Bankgeschäfte unterliegt das betr. Unternehmen den KWG-Vorschriften; vorausgesetzt, der Umfang der Bankgeschäfte erfordert einen dafür »in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb«. Aus Gründen des Gläubigerschutzes sind die Ansprüche der BaFin, ab welcher Grössenordnung ein solcher kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, streng. Der Gesetzgeber hat es sich vorbehalten, weitere Geschäfte zu Bankgeschäften zu erklären, die sie betreibenden Institutionen damit als Kreditinstitute zu deklarieren und der Bankenaufsicht zu unterwerfen. Erfolgen kann dies durch RVO des BMF nach Anhörung der Bundesbank, wenn es »nach der Verkehrsauffassung« und unter Berücksichtigung des mit dem KWG verfolgten Aufsichtszwecks (Gewährleistung der allgemeinen Ordnung im Bankwesen, Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreditapparates, Schutz der Gläubiger der Banken vor Vermögensverlusten) gerechtfertigt ist. Geschäfte, die in der Praxis hier in Frage kommen, soweit sie von Unternehmen durchgeführt werden, die nicht Kreditinstitute sind, können sein: Factoring, Forfaitietung, Finanzierungsleasing, evtl. Geschäfte der geschlossenen Immobilienfonds; 5. das Geschäft der Kapitalbeteiligungs- sowie der Unterneh-mungsbeteiligungs- und der Venturecapitalgesellschaften u. a. In Fällen, in denen zweifelhaft ist, ob ein Betrieb Kreditinstitut ist oder nicht, obliegt die Entscheidung darüber der BaFin. Kreditinstitute (Banken) werden zusammen mit Finanzdienstleistungsinstituten vom KWG unter dem Begr. »Institute« zusammengefasst. 4. In EWU-, EZB- und ESZB-Definition: monetäres Finanzinstitut (MFI).
Bankbetrieb
Vorhergehender Fachbegriff: Bang-Tail-Rückumschlag | Nächster Fachbegriff: Bank der Staaten Zentralafrikas
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