auch intermediäre Finanzgewalten genannt, sind Institutionen, die wichtige gesellschaftliche Aufgaben im wirtschaftlichen und sozialen Bereich erfüllen, ohne dem staatlichen Bereich anzugehören.
Charakteristisch für einen Parafiscus sind:
1. die organisatorisch weitgehend selbständige Erfüllung seiner Aufgaben,
2. überwiegend die juristische Form der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
3. die Finanzierung über eigene Finanzquellen mit dem Recht, Zwangsabgaben zu erheben, ohne selbst Träger von Hoheitsrechten zu sein.
Die wichtigsten Parafisci sind:
1. Sozialversicherungen,
2. die Kirchenfisci als Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
3. die Ständefisci: wie z. B. Handwerkskammern, Ärztekammern, Industrie- und Handelskammern und
4. der Bereich der Fondswirtschaft mit organisatorisch weitgehend selbständigem Sondervermögen öffentlicher Haushalte für begrenzte Aufgabenstellungen wie z. B. das ERP-Sondervermögen (ERP).
(Hilfsfisci, Finanzintermediäre) Institutionen, die zwar aus dem allgemeinen Staatshaushalt ausgegliedert sind, die aber auch öffentliche Aufgaben erfüllen, zu deren Zweck sie zwangsweise Abgaben erheben dürfen. Unstrittig werden den Parafisci die Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Renten-, Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung) zugerechnet, die sich vorwiegend aus gesetzlich verfügten Zwangsbeiträgen finanzieren und Aufgaben im Rahmen der sozialen Sicherung wahrnehmen. Dies gilt auch für die gesetzlichen Berufs- und Wirtschaftskammern (Industrie- und Handelskammern, — Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Arbeitnehmerkammern) insoweit, als sie an öffentlichen Aufgaben beteiligt sind (Berufsordnung, -ausbildung und -aufsicht) und ihre Finanzierung durch Zwangsbeiträge erfolgt. Die Kirchen gehören zu den Parafisci, da sie öffentliche Aufgaben im Sozialbereich erfüllen und die Kirchensteuer vom Staat eingezogen wird. Allerdings weist die Kirchensteuer aufgrund der MögUCS !IUUHUS KCII1C11 LCIIICII LAVallpcharakter auf; überdies kann die Erfüllung religiöser Aufgaben als private Angelegenheit angesehen werden. Weiterhin werden zu den Parafisci öffentliche Unternehmen gezählt, die insoweit staatliche Funktionen erfüllen, als ihre Gebühren bzw. Preise politisch festgelegt werden, sowie die Gewerkschaften und -Arbeitgeberverbände, die gesamtgesellschaftlich wichtige Funktionen wahrnehmen. Die Entstehungsgeschichte der Parafisci ist unterschiedlich. Teilweise wurden privaten Institutionen im Laufe der Zeit bestimmte öffentliche Aufgaben übertragen (Handels-, Handwerkskammern usw.) bzw. bestimmte Aufgaben als öffentlich angesehen (Kirchen). Bei den Sozialversicherungsträgern ist ein separates Finanzierungsverfahren ausserhalb des allgemeinen Staatshaushalts Grund für die Ausgliederung. Die unklare Abgrenzung der Parafisci von der allgemeinen Staatstätigkeit beeinträchtigt die Transparenz und erschwert eine einheitliche Messung (Staatsquote) und Beurteilung der staatlichen Aktivität (auch im internationalen Bereich). Das Nebeneinander staatlicher und quasi-staatlicher Institutionen bringt zudem erhebliche Koordinierungsprobleme im Rahmen der Finanzpolitik mit sich. Literatur: Smekal, Ch., Finanzen intermediärer Gewalten (Parafisci), in: Hd*WW, Bd. 3, Stuttgart u. a. 1981, S. 1 ff.
(= intermediäre Finanzgewalten; Hilfsfisci) autonome bzw. teilautonome Körperschaften, die durch Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und durch das Vorhandensein eigener Finanzquellen und damit einer gewissen Unabhängigkeit von den öffentlichen Haushalten gekennzeichnet werden. Die Einrichtung der Parafisci dient i.d.R. einer technisch erforderlichen, äquivalenztheoretisch begründeten oder politisch-taktisch bedingten Ausgliederung von Aufgaben aus den allgemeinen - Budgets. Zu den Parafisci werden neben den Sozialfisci (Sozialversicherung), Ständefisci (berufsständische Kammern) und Kirchenfisci häufig auch Kredit- und Sonderfonds (Nebenhaushalte), - Gewerkschaften und - Arbeitgeberverbände sowie unternehmensähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand (z.B. Bundesbahn, Bundespost, öffentliche Versorgungsbetriebe) gezählt. Im Zuge ihrer Aufgabenerfüllung gehen von den Aktivitäten der Parafisci Wirkungen aus, die im Rahmen einer alle öffentlichen Finanzströme integrierenden Finanzpolitik und Finanzplanung nicht außer acht bleiben dürfen. So kommt z.B. der Tätigkeit der Sozialversicherungen besondere verteilungs- und konjunkturpolitische Bedeutung zu. Im Rahmen der Finanzpolitik ergeben sich aufgrund des Umfangs der parafiskalischen Tätigkeit vielfältige Koordinations- und Kontrollprobleme, die auch in Zusammenhang mit den Haushaltsgrundsätzen stehen. Die Einheit des Budgets, das - Nonaffektationsprinzip und der Grundsatz der Vollständigkeit werden z.B. durch die Fondswirtschaft verletzt. Schließlich erschwert das Vorhandensein der Parafisci die Messung der Staatstätigkeit (Staatsquote) und ihre internationale Vergleichbarkeit. In der - Finanztheorie wird auf der Grundlage der Theorie der öffentlichen Güter (Richard A. MUSGRAVE, Paul A. SAMUELSON) sowie der Theorie des kollektiven Handelns (Mancur OLSON, James M. BUCHANAN, Gordon TULLOCK u.a.) an dem Konzept der gruppenbezogenen Kollektivgüter gearbeitet. In diesem Konzept kann es zu einer weiteren Fassung und Neueinschätzung der Parafisci kommen. Literatur: Meinhold, H. (1976). Smekal, Ch. (1969)
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