(engl. consumtion tax) Als Verbrauchsteuer werden i Abgaben bezeichnet, die den Ver oder Gebrauch bestimmter Waren belasten. Während die Verbrauchsteuern von dem Endverbraucher getragen werden, werden sie beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Verbrauchsteuern zählen daher zu den indirekten + Steuern. Die Ertragskompetenz ist nicht einheitlich; das Aufkommen bestimmter Verbrauchsteuern steht ausschließlich dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zu. Das Aufkommen der Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer steht hingegen dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Die wichtigsten Verbrauchsteuern sind die Branntweinsteuer, Biersteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer und Kaffeesteuer.
besteuert den Verbrauch, unter dem die Verwendung von Einkommen und Vermögen zum Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, verstanden wird, die der unmittelbaren Befrie- digung persönlicher Bedürfnisse dienen. Die Begründung für die Erhebung der Verbrauchsteuern ist einmal darin zu sehen, dass auch im Verbrauch steuerliche Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) erblickt wird. Daneben sollen über die Besteuerung des Verbrauchs Einkommensteile belastet werden, die im Rahmen der Einkommensteuer nicht erfasst werden oder nicht erfasst werden können; schliesslich dient die Verbrauchsbesteuerung der Lenkung der Einkommensverwendung. Zu unterscheiden ist zwischen den allgemeinen Verbrauchsteuern, die alle Konsumgüter steuerlich erfassen, und den speziellen Verbrauchsteuern, die nur auf einzelne Güter erhoben werden. Die Konsumausgaben können in beiden Fällen direkt bei den Haushalten besteuert werden, dann ist von Ausgabensteuern die Rede; sie können aber auch indirekt bei Unternehmen erhoben werden, die die Steuer sodann im Preis der besteuerten Güter an den Verbraucher weitergeben (Steuerüberwälzung). Schon aus Praktikabilitätsgründen herrscht die indirekte Form der Besteuerung vor, wobei der Zugriff beim Produzenten (Produktionsbesteuerung) üblich ist. In der Bundesrepublik wird eine allgemeine Verbrauchsteuer in Form der Umsatzsteuer erhoben; allerdings lässt diese einige Güter und Dienstleistungen (z. B. Mietumsätze, ärztliche Leistungen) steuerfrei, andere (z. B. Nahrungsmittel, Bücher) werden nur mit dem halben Steuersatz belegt. Daneben wird ein System von speziellen Verbrauchsteuern erhoben, die zu einem grossen Teil zu den Bagatellsteuern zu zählen sind. Vom Aufkommen her haben lediglich die folgenden Abgaben Bedeutung: Mineralölsteuer, Branntweinabgaben, Biersteuer, Kaffeesteuer, Tabaksteuer und Zölle. Mitunter werden Abgaben auf den Gebrauch bestimmter Güter auch zu den Verbrauchsteuern gezählt. Folgt man dem, dann wäre z.B. auch die Kraftfahrzeugsteuer als Verbrauchsteuer einzuordnen. Die Vorschläge für eine Harmonisierung der speziellen Verbrauchsteuern in den Europäischen Gemeinschaften sehen vor, dass nur noch fünf Verbrauchsteuern, nämlich auf Branntwein, Bier, Wein, Tabak und Mineralöl erhoben werden sollen. Literatur: Hansmeyer, K.-H. u. a., Steuern auf spezielle Güter, in: Neumark, F (Hrsg.), Handbuch dei Finanzwissenschaft, Bd. II, 3. Aufl., Tübingen 1980. S. 709 ff.
sind - Steuern, die auf Gegenstände des Massenkonsums erhoben werden. Sie werden durch die Hauptzollämter verwaltet (Ausnahme: Getränkesteuern der Gemeinden, Biersteuer der Länder) und stehen dem Bund zu. Verbrauchsteuern werden erhoben auf Bier, Branntwein, Essigsäure, Glühlampen, Leuchtröhren, Kaffee, Mineralöl. Salz, Schaumwein, Spielkarten, Tabak, Tee, Zigaretten, Zigarren, Zucker und Zündmittel. Verbrauchsteuern sind indirekte Steuern, d.h. der Herstellerbetrieb ist Steuerpflichtiger und kalkuliert die Steuer in die Preise ein.
Steuern, die den Ver- oder Gebrauch von Waren belasten sollen. Steuerträger ist der Endverbraucher, Steuerschuldner ist aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Verwaltungskostenbegrenzung oder Wirtschaftlichkeit (Steuergrundsätze) der Hersteller. Verbrauchsteuern werden als Wert(Umsatzsteuer) oder Mengensteuer (Kraftfahrzeugsteuer für PKW) erhoben. Nach der Steuerertragshoheit lassen sich vier Gruppen von Verbrauchsteuern unterscheiden:
1. Verbrauchs teuern, deren Aufkommen dem Bund zusteht, wie z. B. Branntweinsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer, Teesteuer, Schaumweinsteuer, Leuchtmittelsteuer, Salzsteuer, Zuckersteuer;
2. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Ländern zusteht: Biersteuer;
3. Verbrauchsteuern, deren Aufkommen Bund und Ländern gemeinsam zusteht: Einfuhrumsatzsteuer;
4. örtliche Verbrauchsteuern, deren Aufkommen den Gemeinden oder Gemeindeverbänden zusteht, z. B. Zweitwohnungsteuer.
Steuern, die den Verbrauch bestimmter Waren neben der Umsatzsteuer belasten. Die wichtigsten Verbrauchsteuern sind die Mineral-öl-, Tabak-, Branntwein-, Strom-, Kaffee-, Bier- und Schaumweinsteuer. Hier erfolgt eine Doppelbesteuerung. Es wird Umsatzsteuer von der Verbrauchsteuer erhoben. Beispiel: Ein Liter Benzin kostet 0,25 € + 0,75 € Mineralölsteuer = 1,00 E. Darauf werden noch 16 % Umsatzsteuer berechnet = 1,16 € Endpreis. Somit werden auch 16 % Umsatzsteuer von 0,75 € Mineralölsteuer berechnet (= 0,12 €). Mit Ausnahme der Biersteuer sind alle Verbrauchsteuern Bundessteuern.
Steuerlicher Sammelbegriff für alle zur staatlichen Einnahmeerzielung dienenden öffentlichen Abgaben, die auf den Ge-oder Verbrauch von Waren und Dienstleistungen erhoben werden. Sie werden auch auf die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren erhoben. Wenn Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eingeführt werden, sind unter Umständen aufgrund von Sonderregelungen Verbrauchsteuern zu erheben. In der Bundesrepublik Deutschland werden derzeit folgende Verbrauchsteuern erhoben: Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) (als Gemeinschaftssteuer nach Art. 106 GG), Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Kaffeesteuer, Biersteuer und Schaumweinsteuer. Die Zuckersteuer, Leuchtmittelsteuer, Salz- und Teesteuer wurden aufgrund des Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetzes 1993 abgeschafft. Im Zuge der europäischen Steuerharmonisierung sollen künftig nur noch der Verbrauch von Alkohol, Bier, Tabak und Mineralöl besteuert werden. Die von den Kommunen und von den Bundesländern erhobenen Verbrauchsteuern (zum Beispiel Jagd-, Fischerei-, Vergnügungssteuer usw.) haben unter außenwirtschaftlichem Aspekt keine Bedeutung.
Den tradierten Begriff der Verbrauchsteuer (auch als Fabrikationssteuer bezeichnet) hat der verfassungsän-dernde Gesetzgeber 1969 durch das Begriffspaar Verbrauch und Aufwandsteuern ersetzt, ohne daß damit eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage verbund en gewesen wäre. Verbrauchsteuern sind demnach Steuern, deren Erhebung an den Übergang einer Sache aus dem steuerlichen Nexus in den nicht-gebundenen Verkehr anknüpft. Ein wesentliches Merkmal beider Steuern ist wenn auch in inkonsequenter Form n der Erfassung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erblicken, die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Konkrete Anknüpfung für die Belastung ist bei den Verbrauchsteuern der Konsum von Verbrauchsgegenständen, z. B. von Zucker, Salz, Bier, Tabak, Kaffee, und bei den Aufwandsteuern der Erwerb von Gebrauchsgegenständen, z. B. von Leuchtmit-teln. Ein rationales System beider Steuern ist nicht erkennbar; es standen bei deren Einführung vielmehr fiskalische und gesetzestechnische Zielsetzungen im Vordergrund . Dies trifft insbesondere für die Mehrwertsteuer zu, die wirtschaftlich als Verbrauchsteuern und gesetzestechnisch mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG) als Verkehrsteuer gilt. Durch diese Trennung gelang es dem Gesetzgeber, eine allgemeine Verbrauchsteuern wie die Umsatzsteuer von speziellen Verbrauchsteuern zu erheben. Die Bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern setzen technisch nicht beim Verbraucher, sondern beim Hersteller oder Importeur an. Anknüpfung ist die räumliche Trennung des verbrauchsfertigen Produktes vom Herstellungsbetrieb, sein Verbrauch in diesem oder die Einfuhr mit Verbrauchsteuern belasteter Ware. Steuerschuldner ist deshalb auch nicht der Verbraucher, sondern der inländische Produzent oder der Importeur. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 EStG sind als Aufwand berücksichtigte Verbrauchsteuern auf der Aktivseite anzusetzen, soweit diese auf am Abschlußstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen; sie rechnen steuerlich m Gegensatz zur betriebswirtschaftlichen Literatur -nicht zu den Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, auf die sie entfallen. Die EG-Kommission strebt eine Harmonisierung und Reduzierung der Verbrauchsteuern an. Der Sicherung des Steuereinganges dienen: (a) die Haftung der steuerpflichtigen Gegenstände; (b) die Buchführungs und Anmeldepflichten des Unternehmers; (c) die Überwachung der Betriebe in Form der laufenden Prüfung, der Bestandsaufnahme, der Einsicht in die kaufmännische und betriebstechnischeBuchführung. Die Ertragshoheit an Verbrauchsteuern ist nach dem GG auf Bund und Länder aufgeteilt.
Besteuerung der Einkommensverwendung. Steuersystematisch wäre eine Belastung des Konsums wie der - Investition angebracht, aus wachstumspolitischen Gründen wird aber die Investition nicht erfaßt, lediglich der Konsum privater Haushalte. Es können verschiedene Systeme der Verbrauchsbesteuerung unterschieden werden: Besteuerung des gesamten Konsums oder von Teilen, direkte oder indirekte Belastung der Steuerdestinatare. a) Eine direkte Besteuerung des gesamten Konsums erfolgt durch die allgemeine Ausgabensteuer (Nicholas KALDOR), Erhebung nach Verbrauchsdeklaration oder einer Verbindung von Einkommens-und Vermögensänderungsdeklaration. Die Befreiung lebensnotwendiger Konsumgüter ist möglich (differenzierte Tarife je nach dem »Luxusgrad des Konsums«). Wirtschaftspolitisches Ziel ist die Investitionsförderung, deshalb besteht völlige Steuerfreiheit der Vermögensbildung und scharfe Diskriminierung des Luxuskonsums (hoher Verwaltungsaufwand). b) Die indirekte Besteuerung des Gesamtkonsums kann durch eine Einzelhandelsumsatzsteuer (Voraussetzung für exakte Durchführung: Einzelhandel verkauft nur an Konsumenten, nicht an Unternehmen) erreicht werden. Beispiel: »sales tax« der US-Bundesstaaten. Eine Tarifdifferenzierung kann nur sehr grob (wenn überhaupt) vorgenommen werden. Die völlige Überwälzung auf die Konsumenten muss sicher sein, wenn die Steuer ihren Zweck erfüllen soll (Steuerüberwälzung). c) Direkte Steuern, die den Konsum oder das Halten einzelner Güter belasten, sollen meist die besondere Leistungsfähigkeit, die sich im Kauf dieser Güter (Luxus) offenbare, erfassen. Reste sind heute die Jagd- und Hundesteuer (Luxus?); die Kfz-Steuer ist eher allokationspolitisch sinnvoll. d) Meist geschieht die Konsumbesteuerung durch die indirekte Besteuerung einzelner Konsumgüter. Steuerschuldner ist der Hersteller, Steuerdestinatar der Konsument. Besonders ausgebaut ist die Besteuerung von Massengenußmitteln (Tabak, Bier, Kaffee), Transportleistungen (Mineralölsteuer), einzelnen Lebensmitteln (Zucker, Salz, Essig) und verschiedenen mehr oder weniger skurrilen Objekten (Spielkarten-, Leuchtmittel-, Zündholz-, Speiseeis- und ähnliche Bagatellsteuem). Die Begründung dieser Steuern ist meist fiskalischer Natur, wenn auch verschiedentlich allokative Ziele (Umweltbelastung, Verkehrspolitik u.ä.) angeführt werden. Literatur: Brümmerhoff, D. (1996)
Sie zählen zu den historisch ältesten Steuern und knüpfen an die Einkommensverwendung durch Verbrauch an. Zu den V. zählen Mengensteuern wie Mineralöl-, Branntwein-, Essigsäure-, Bier-, Kaffee-, Schaumwein-, Spielkartensteuer (bis zum 01. 01. 1993 auch Leuchtmittel-, Salz-, Tee- und Zuckersteuer); Wertsteuern wie Vergnügung-, Rennwett- und Lotterie-, Getränke-, Versicherung-, Feuerschutz-, Jagd- und Fischereisteuer; sonstige (kombinierte) V. wie Tabak-, Hunde- und Schankerlaubnissteuer, Spielbankenabgabe.
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