Wertpapierverwahrungsform, bei der das Eigentum an den Wertpapieren auf das verwahrende Kreditinstitut übergeht. Der Depotkunde hat lediglich einen Anspruch auf die Rückgabe bestimmter Wertpapiere nach Art und Zahl. Im Fall des Konkurses der Verwahrerin hat der Depotkunde lediglich den Anspruch, aus der Konkursmasse der Depotbank befriedigt zu werden, da ein Aussonderungsrecht nicht besteht.
Auch: Aberverwahrung. Früh.Bez. f. Stückekonto. Seltene Form der Verwahrung von Wertpapieren durch ein Institut, bei der der Depotinhaber den Anspruch hat, Wertpapiere derselben Art und Menge geliefert zu erhalten. Unregelmässige Verwahrung mit Gutschrift in Wertpapierrechnung, nicht eigentliches Depotgeschäft im banküblichen Sinne. Das Eigentum an den Wertpapieren wird durch entspr. schriftliche Erklärung auf das Verwahrinstitut übertragen, wobei der Kunde nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere erwirbt. Da der Hinterleger seine dinglichen Rechte am hinterlegten Wertpapier preisgibt, muss die Erklärung des Hinterlegers für jedes einzelne Geschäft ausdrückl. und schriftlich abgegeben werden.
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