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Ad-hoc-Publizität

Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Emittenten zur "Ad-hoc-Publizität", also zur sofortigen Veröffentlichung wichtiger Nachrichten im Bereich des Unternehmens, die den Börsenkurs erheblich beeinflussen könnten. Dies soll ausschließen, dass kursrelevante Nachrichten nur "Insidern" bekannt sind, die diesen Wissensvorsprung zu ihrem Vorteil ausnutzen könnten. Die Nachrichten müssen zunächst dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel und den Börsengeschäftsführungen gemeldet werden, die darüber entscheiden, ob der Kurs der Aktie ausgesetzt werden muss.
Die Ad-hoc-Publizität zielt auf den Umstand ab, daß ein Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, gem. § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gehalten ist, Insidertatbestände sofort zu publizieren. Vor Veröffentlichung von Insidertatbeständen sind allerdings das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) sowie alle Börsen, an denen die Wertpapiere oder von ihrer Wertentwicklung abhängige Derivate gehandelt werden, zu informieren. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße von bis zu 1.5 Mio. EUR belegt werden. Eine unverbindliche Orientierungshilfe, die vom ?Arbeitskreis Insiderfragen? erarbeitet wurde, gibt nähere Auskunft zur Frage, was als kursbeeinflussende Tatsache zu werten ist.
Nach §§ 21 - 30 Wertpapierhandelsgesetz müssen Emittenten von Wertpapieren unverzüglich eine neue Tatsache in geeigneter Form veröffentlichen, wenn diese geeignet ist, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen oder wenn bei Schuldverschreibungen eine Gefährdung der Rückzahlung erkennbar wird. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wichtige Nachrichten aus börsennotierten Unternehmen, die Einfluß auf die Kursentwicklung haben könnten, müssen nach dem Wertpapierhandelsgesetz sofort veröffentlicht werden. Diese sofortige Veröffentlichung durch den Emittenten nennt man Ad-hoc-Publizität oder auch Ad-hoc-Veröffentlichung. Die Ad-hoc-Publizität soll verhindern, daß eine kursrelevante Nachricht nur Insidern bekannt wird und diese aus ihrem Wissensvorsprung einen Vorteil schlagen. Die Ad-hoc-Nachricht muß allerdings zuerst dem Bundesaufsichtsamt den Wertpapierhandel und der Börsenleitung gemeldet werden. Unter bestimmten Umständen kann der Kurs der Aktie daraufhin ausgesetzt werden. Falsche und übertriebene Ad-hoc-Meldungen sind übrigens eine Ursache für die Überschätzung von Aktien einiger Unternehmen des Neuen Markts, die nach kurzer, heftiger Karriere wie eine Seifenblase zerplatzten.

Ad-hoc-Publizität soll die gleichmässige Informierung der Öffentlichkeit über aktienkursrelevante Unternehmensnachrichten von   Aktiengesellschaften gewährleisten, vor allem über Insider-Informationen. Internetadressen: (gesetzliche Grundlage des § 15 Wertpapierhandelsgesetz online) http://www.gesetze-im-internet.de; (aktuelle Meldungen) http://www.dgap.de, http://finanznachrichten.de

Auch: Ad-hoc-Meldung
Sofortige Veröffentlichung von Tatbeständen, die u. U. den Kurs eines Wertpapiers deutlich beeinflussen können (§ 15 WphG). Für den Emittenten besteht die Verpflichtung, vor der Veröffentlichung die Börsen, an denen das Wertpapier gehandelt wird, und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu informieren. Die Veröffentlichung muss in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt (z. B. Handelsblatt) oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem erfolgen.
Unter www.exchange.de können Ad-hoc-Mitteilungen aktuell im Internet abgefragt werden.

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