Anlagespiegel/Anlagengitter Gemäß 268 Abs. 2 HGB ist die Entwicklung des Wertes der einzelnen Posten des Anlagevermögens sowie der Ingangsetzungsund Erweiterungsaufwendungen eines Unternehmens in detaillierter Form in einem Anlagespiegel darzustellen.
Anlagespiegel
Der Anlagespiegel kann für die Kapitalgesellschaften nach § 268 Abs. 2 HGB wahlweise statt in der Bilanz auch im, Anhang dargestellt werden. Der Ausweis im Anhang entlastet die Bilanz und ist insoweit bilanzoptisch vorzuziehen. Der Anlagespiegel hat die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens und gegebenenfalls des Posten "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes" darzustellen.
Neben der vertikalen bilanziellen Gliederung des Anlagevermögens hinsichtlich verschiedener Vermögensarten fordert § 268 Abs. 2 eine horizontale Gliederung hinsichtlich der intraperiodischen Entwicklung einzelner Vermögenspositionen. Der Anlagespiegel (Anlagengitter) soll die zeitliche Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens sowie des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" aufzeigen. Im einzelnen sind für den Bilanzausweis jeder Position des Anlagevermögens folgende Grössen zum Ausdruck zu bringen: Ausgehend von den historischen Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten werden zunächst Zu- und Abgänge der Periode erfasst; hierauf folgen Umbuchungen, mit deren Hilfe Positionsveränderungen innerhalb des Anlagengitters vorgenommen werden. Anschliessend kommen die gesamten (kumulierten) Abschreibungen der vergangenen Jahre und des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Zuschreibungen der Periode zum Ausweis. Als Ergebnis leitet sich der Buchwert der Periode ab (vgl. Tab. S. 75). Die Angabe der Abschreibungen des Geschäftsjahres im Anlagespiegel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Diese sind vielmehr "entweder in der Bilanz bei dem betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang in einer der Gliederung des Anlagevermögens entsprechenden Aufgliederung anzugeben" (wobei diese Angabe ggf. auch in Form einer zusätzlichen Spalte im Anlagespiegel erfolgen kann). Diese Ausweismethode für den Anlagespiegel wird als "direkte Bruttomethode" bezeichnet.
gehört nach HGB zu den in der Bilanz oder im Anhang zu machenden Pflichtangaben der Kapitalgesellschaften ab mittlerer Grösse(Grössenklassen). Das Anlagengitter soll die wert- und mengenmässige Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens vom Zugang bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darstellen.
ist die Darstellung der Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens nach überholten Vorschriften des Aktienrechts. Die heute gemäss § 268 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Darstellung wird Anlagengitter genannt.
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