Das Gesetz schreibt für die Erfüllung der Buchführungspflicht keine
bestimmte Buchführungsform vor. Gleichwohl ist die Ausgestaltung der
Buchführung nicht willkürlich vorzunehmen; diese muß vielmehr den teils
gesetzlich fixierten, teils in den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
verankerten Anforderungen bezüglich der Zeitfolge der Buchungen, den
gegenseitigen Verweisungen zwischen den Buchungsunterlagen, der geordneten Belegablage und der systematischen Kontierung nach Kontenplan gerecht werden. Die
Buchführung soll so aufgebaut sein, daß sie einem sachverständigen Dritten
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über
die Vermögenslage der Unternehmung vermitteln kann.
Die konventionellen (älteren) Buchführungsformen
erschöpfen sich vorwiegend in manuell durchgeführten Übertragungsbuchführungen.
Grundsätzlich werden die durch Belege angezeigten Geschäftsvorfälle zunächst im
Grundbuch erfaßt und von dort sachlich geordnet in das Hauptbuch übertragen.
Als Varianten der Übertragungsbuchführung lassen sich die italienische,
englische, deutsche, französische sowie die amerikanische Methode
unterscheiden. Ebenfalls zu den konventionellen Buchführungsformen gehört die
(manuelle) Durchschreibebuchführung, deren charakteristisches Merkmal in der
direkten Verbindung von chronologischer Buchung im Grundbuch und
systematischer Buchung im Haupt- und Kontokorrentbuch liegt. Durch ein- oder
mehrmaliges "Durchschreiben" der einzelnen Posten wird die Buchungsund
Kontrollarbeit wesentlich reduziert, werden Übertragungsfehler vermieden und
die Kontenabschlußbereitschaft erhöht.
Wird dagegen die Durchschreibebuchführung mit Hilfe von
Buchungsautomaten durchgeführt (Maschinenbuchführung), gehört sie zu den
neueren Buchführungsformen, deren bestimmendes Merkmal in der maschinellen
Abwicklung der Buchungsarbeiten liegt. Die modernste Variante der neueren
Buchführungsformen ist die EDV-Buchführung, bei der die klassischen
Buchungsarbeiten nicht mehr nacheinander auf verschiedenen maschinellen Anlagen, sondern von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
weitgehend simultan abgewickelt werden. Die menschliche Tätigkeit bleibt im wesentlichen auf das Erstellen der Arbeitsanweisungen
(Programme) für die EDV-Anlage beschränkt.
Als dritte Gruppe sind noch Sonderformen der
Buchführung zu beachten. Hierzu gehören die Offene-Posten-Buchführung, die kontenlose
Buchführung sowie die Ge- heim- und die Filialbuchführung. Den ersten beiden
ist gemeinsam, daß sie durch ihre Ausgestaltung zu einer erheblichen
Vereinfachung der Buchungsarbeiten führen und hauptsächlich im Rahmen der
Maschinenbuchführung eingesetzt werden. Die beiden letzten Varianten gehören
aufgrund des bestimmten Zwecks, für den sie gebraucht werden, zu den
Sonderformen der Buchführung.
Literatur: Eisele, W, Technik des
betrieblichen Rechnungswesens, 5. Aufl., München 1993. Falterbaum,
H./Beckmann, H., Buchführung und Bilanz, 13. Aufl., Achim 1989. Bechtel, W, Einführung in die
moderne Finanzbuchhaltung, 3. Aufl., München, Wien 1989.
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