Grundsatz der öffentlichen Finanzwirtschaft, der besagt, daß die
Einkommenssumme der Ausgabensumme des öffentlichen Haushalts entsprechen muß.
Formal ist dieses Kriterium stets erfüllt; denn Ausgaben können ohne Einnahmen
nicht getätigt werden. Der unter ökonomischen Aspekten wichtige materielle
Budgetausgleich erfordert dagegen eine bestimmte Art der Einnahmengestaltung (Deckungsgrundsätze)
und der Ausgabenverwendung. In diesem Sinne bedeutet Budgetausgleich, daß
alle Ausgaben durch Einnahmen aus Steuern, Gebühren und Beiträgen sowie
Erwerbseinkünften gedeckt werden.
Grundsatz der öffentlichen Finanzwirtschaft, dass die Summe der geplanten Ausgaben der Summe der ordnungsgemäss geschätzten Einnahmen entsprechen muß. Wird nicht nach Art der Einnahmen und Ausgaben unterschieden, so bedeutet die z.B. im GG enthaltene Forderung der Vorlage eines ausgeglichenen Budgets lediglich, dass die zur Durchführung der geplanten Ausgaben notwendigen Einnahmen auch beschafft werden können (formaler Budgetausgleich). Der für die ökonomischen Wirkungen wichtige materielle Budgetausgleich impliziert dagegen eine bestimmte Art der Finanzierung (Deckungsgrundsätze) und Ausgabenverwendung. Die klassische Forderung nach jährlichem Haushaltsausgleich bedeutet, dass alle Ausgaben unter Verzicht auf Kreditaufnahme durch Einnahmen aus Steuern, Gebühren und Beiträgen zu decken sind und dass eine Verwendung dieser Einnahmen zur Schuldentilgung und Rücklagenbildung ausgeschlossen ist. Ein Budgetdefizit liegt demnach vor, wenn ein Teil der Staatsausgaben (ohne Ausgaben für Schuldentilgung und Rücklagenbildung) durch Kredite von der Zentralbank, aber auch vom Kapitalmarkt finanziert wird. Ein Budgetäberschuss bedeutet, dass ein Teil der Staatseinnahmen (ohne Kreditaufnahme) zur Schuldentilgung oder Rücklagenbildung verwendet wird. Beim zyklischen Budgetausgleich sollen sich Schuldenaufnahme und -tilgung in einem Konjunkturzyklus ausgleichen. Literatur: Kitterer, W., Senf, P. (1980)
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