i.w.S. die Gesamtheit der Straftaten innerhalb eines Zeitabschnitts und eines Gebietes, die in einem bestimmten Sachzusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung stehen. Im einzelnen gehören hierher bestimmte Angriffe auf das Vermögen des Computerbesitzers (Computerkriminalität i.e.S.), auf die Sicherheit des Rechts- und Beweisverkehrs, auf die Persönlichkeitssphäre (§41 BundesdatenschutzG) sowie Computermissbräuche im Zusammenhang mit anderen Delikten (z.B. Bilanzfälschung, Kartellabsprachen, Eingriff in die Blutalkoholbestimmung). Zur Wirtschaftskriminalität rechnet man die Computerkriminalität nur, soweit die vorwerfbare Handlung Teil eines Betriebsprozesses ist. Zur Computerkriminalität i.e.S. zählen die Computer Spionage (unbefugtes Erlangen von Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden, § 202 a StGB), die Computer Sabotage (unbefugte Beschädigung oder Veränderung einer Datenverarbeitungsanlage oder eines Datenträgers, §303b StGB), die Computermanipulation (rechtswidriges Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten, §303a StGB) und der Computerbetrug (Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch bestimmte Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs mit Hilfe einer unrichtigen Gestaltung des Programms, der Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, einer unbefugten Verwendung von Daten oder anderen Einwirkungen auf den Ablauf, § 263 a StGB). In der Gerichtspraxis spielt bisher nur der Computerbetrug eine Rolle (Zahl der Verurteilten 1989: 392; im selben Jahr wurden wegen Computerspionage nur eine Person, wegen Computersabotage drei und wegen Computermanipulation sechs Personen verurteilt). Literatur: Lenckner, T., Computerkriminalität und Vermögensdelikte, Heidelberg, Karlsruhe 1981. Schmitz, H.ISchmitz, D., Computerkriminalität, Wiesbaden 1990. Sieber, U., Computerkriminalität und Strafrecht, 2. Aufl., Köln u. a. 1980.
Bezeichnung für strafrechtlich relevante Handlungen im Bereich der EDV. Computerkriminalität liegt vor bei vorsätzlicher oder fahrlässiger widerrechtlicher Einwirkung ( bzw. der Duldung einer solchen) auf Daten, Datenverarbeitungsprozesse oder Datenverarbeitungseinrichtungen. Die Einwirkung kann in einer mißbräuchlichen Manipulation oder in einer unberechtigten Nutzung bestehen und kann mit dem Zweck erfolgen, sich oder einen anderen zu bereichern bzw. zu bevorteilen oder einen anderen zu schädigen. Die Vielzahl möglicher Straf tat bestände läßt sich in drei Gruppen einteilen:
a) Mißbräuchliche Manipula tion oder unberechtigte Nutzung von Daten: Das unbefugte Übermitteln, Verändern, Abrufen oder Verschaffen geschützter personenbezogener Da ten kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be straft werden (Bundesdatenschutzgesetz § 41). Auch das wider rechtliche Verfälschen, Löschen, Hinzufügen oder Entwenden von sonstigen Daten kann als Diebstahl, Sabotage, Boykott oder Wirtschafts spionage den Straftatbestand erfüllen,
b) Mißbräuchliche Manipulation oder unberechtigte Nutzung von Daten verarbeitungsprozessen: Die Über weisung von Geldbeträgen auf fiktive Konten und die Änderung von Rech nungsbeträgen sind Beispiele für Un terschlagungen, die durch Manipula tion von Datenverarbeitungspro grammen möglich werden. Die unbe rechtigte Nutzung von Datenverar beitungsprogrammen bzw. von Rechnerkapazität sind weitere Bei spiele für ungerechtfertigte Bereiche rung,
c) Widerrechtliche Einwirkung auf Datenverarbeitungseinrichtun gen: Hierzu zählen insbesondere ge waltsame Eingriffe und andere physi sche Einwirkungen wie Zerstörung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit oder Diebstahl von Hardwa re. Beispiele für Zerstörung oder Be einträchtigung sind Unterbrechung der Stromversorgung bzw. Klimati sierung, störende Magnetisierung von Magnetdatenträgern oder elektroni schen Schaltelementen sowie Brand stiftung.
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