D-Mark-Bilanzgesetz (DMBilG)
ausserordentliche Bilanz, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz — DMBilG) vom 20. 9. 1990 aufgrund der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten und der damit im Beitrittsgebiet verbundenen Einführung der Deutschen Mark von Unternehmen mit Sitz in der ehemaligen DDR auf den Stichtag 1.7. 1990 aufzustellen war. Dadurch wurde eine Angleichung der Rechnungslegung der Unternehmen in den neuen Bundesländern an die Rechnungslegungsvorschriften des HGB erreicht und gleichzeitig ein bilanzieller Neuanfang geschaffen. Hierzu war neben der exakten mengenmässigen Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden in einem Inventar (§ 2 DMBilG) eine völlige Neubewertung der Aktiva und Passiva erforderlich, da aufgrund der unterschiedlichen Preisniveaus und Rechnungslegungssysteme eine einfache Umrechnung der bisherigen Wertansätze nicht möglich war. Auf der Basis des dabei ermittelten Vermögenssaldos wurden gleichzeitig die Kapitalverhältnisse neu festgelegt, wobei die im planwirtschaftlichen System mögliche zwischenbetriebliche Ungleichbehandlung in der Kapitalausstattung berücksichtigt werden musste. Daher durften bisher volkseigene Unternehmen, bei denen sich bei der Gegenüberstellung des bilanziellen Vermögens und der ausgewiesenen Schulden ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ergab, zur Vermeidung einer auftretenden Überschuldung eine Ausgleichsforderung in Höhe des negativen Eigenkapitals aktivieren (§ 24 DMBilG). Im Falle eines positiven Eigenkapitals musste dagegen eine Ausgleichsverbindlichkeit passiviert werden, sofern das vorläufige Eigenkapital den auszuweisenden Betrag des Sachanlagevermögens abzüglich des zum 1. 7. 1990 übergegangenen Grund- und Bodenwertes überstieg (§ 25 DMBilG). Die Bildung eines ausreichenden Eigenkapitals wurde zusätzlich durch die Bildung einer vorläufigen Gewinnrücklage gefördert, deren Bildung durch die Aktivierung bestimmter Lasten als Bilanzierungshilfe ermöglicht wurde (§ 31 DMBilG). Mit der handelsrechtlichen korrespondiert eine steuerrechtliche Rechnungslegungspflicht, wonach für Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung zum 1. 7. 1990 auch eine steuerliche D-Markeröffnungsbilanz zu erstellen war, die unter Beachtung bestimmter Abweichungen grundsätzlich der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muss (§§50-56 DMBilG). Literatur: Eisele, W, Rechnungswesen, in: Bea, F. X.IDichtl, EJSchweizer, M. (Hrsg.), Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Bd. 2: Führung, 5. Aufl., Stuttgart 1991. Förschle, G./Kopp, M., DM-Eröffnungsbilanz, 2. Aufl., Bonn 1991.
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