Form der Bundesdeckung für Exportgeschäfte bzw. deren Finanzierung zugunsten deutscher Banken. Sie wurde eingeführt, um Banken die Refinanzierung bundesgedeckter langfristiger Finanzkredite im Rahmen der Exportfinanzierung auf dem Kapitalmarkt zu ermöglichen. Eine Deckblattbürgschaft erlaubt einer Bank, Forderungen und Zinsansprüche aus der Finanzkreditdeckung an eine Hypothekenbank, eine Schiffspfandbriefbank oder eine öffentlich rechtliche Bank abzutreten (Zession), so daß eine 100%ige Festsatzrefinanzierung des HERMES-gedeckten (HERMES-Deckung) Finanzkredits möglich ist. Durch den Verzicht der Bundesrepublik Deutschland auf Selbstbeteiligung und Einreden gegenüber den Zessionaren genügen deckblattverbürgte Kredite den Anforderungen der für die Zessionare maßgebenden Gesetze. Die involvierte Geschäftsbank muß sich allerdings durch eine Freistellungsverpflichtung gegenüber dem Bund verpflichten, die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich dieser Deckungsverbesserung, die ausschließlich dem Zessionar zugute kommen soll, für die Entschädigungsdifferenz (Deckblatt-Deckung/ Finanzkreditdeckung) schadlos zu halten. Deckblattbürgschaften sollen Refinanzierungsnachteile der Geschäftsbanken gegenüber Spezialkreditinstituten, die Schuldverschreibungen ausgeben können, gegen Zahlung eines Entgeltes (0,125% p.a.) auf den jeweils ausstehenden Kapitalbetrag beseitigen. Durch die neuen Refinanzierungsmöglichkeiten der Banken durch Swaps werden sie jedoch kaum noch beantragt.
Eingeführt, um Banken die Refinanzierung bundesgedeckter gebundener Finanzkredite -insb. auch langfristiger Kredite - für Ausfuhrgeschäfte auf dem Kapitalmarkt zu ermöglichen. Ermöglicht einer Bank, die garantierte bzw. verbürgte Forderung und die Ansprüche aus der Finanzkreditdeckung einschl. einer Deckungsverbesserung an eine Hypotheken-, Schiffspfandbrief- oder öffentlich-rechtliche Bank abzutreten, die auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in vergleichbarer Weise wie die genannten anderen Banken gedeckte Schuldverschreibungen emittieren. Die Deckungsverbesserung ist nötig, da die Ausgestaltung der Forderung aus hermesgedeckten Finanzkrediten nicht den Erfordernissen genügt, die das Pfandbriefgesetz an die Emission von Kassenobligationen stellt. Deckungsverbesserung entsteht auf Grund der Deckblattbürgschaft des Bundes, der gegenüber dem Zessionar auf die Möglichkeit rechtshemmender, -hindernder oder -vernichtender Einwendungen verzichtet, die er i.d. R. gegenüber dem Garantie- bzw. Bürgschaftsnehmer geltend machen könnte. Das für Finanzkreditdeckungen übl. Verbot der anderweitigen Deckung des Selbstbehalts ist im Fall der Deckblattbürgschaft ausser Kraft gesetzt. Im Innenverhältnis mit der Deckung nehmenden Bank macht der Bund die mit der Deckblattbürgschaft verbundene Haftungserhöhung wieder rückgängig. Dies geschieht durch Verpflichtungserklärungen der Deckung nehmenden Bank gegenüber dem Bund, die die ursprünglich Haftungsverpflichtung wieder herstellen.
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