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Drogenökonomik

untersucht im Rahmen der  Wohlfahrtsöko- nomikj inwieweit im Zusammenhang mit dem Drogenmarkt unerwünschte (negative) externe Effekte auftreten und mit welchen Mitteln diese eingedämmt werden können. Insbesondere wird das totale Drogenverbot für Narkotika analysiert, das derzeit noch in vielen Ländern praktiziert wird. Zwar ist die Wohlfahrtsökonomik nur in der Lage, nach endzustandsorientierten Kriterien Kosten und Nutzen des Drogenverbots zu bestimmen. Es ist damit aber immerhin möglich, die materiellen Wohlfahrtseinbussen, die ein völliges Drogenverbot verursacht, als Folgen dieses Verbots hervorzuheben. Wer aus dem Drogenverbot moralischen Nutzen zieht, kann somit die materiellen Auswirkungen seiner Haltung korrekt in Rechnung stellen. Gerade bezüglich des Drogenmarktes ist eine intensive Mythenbildung nachweisbar, die auf verzerrter Information durch Interessengruppen beruht, die von dem Drogenverbot auf Kosten der Allgemeinheit profitieren. Diese Mythen können durch die ökonomische Analyse abgebaut werden. Gleichzeitig liefert diese einen Beitrag zu einer aufgeklärteren Haltung der Bevölkerung. Grundlage der Ökonomik des Drogenmarktes bildet die Analyse des Verhaltens von Süchtigen. Dabei gilt das Hauptaugenmerk den sog. harten Drogen, die, wenn sie über einen gewissen Zeitraum konsumiert werden, zur Sucht führen. Sucht ist dadurch definiert, dass der Betreffende im Falle des Konsumverzichts unter quälenden Entzugserscheinungen leidet. Er wird daher bemüht sein, sich Drogen zu beschaffen, selbst wenn sein legal erzieltes Einkommen hierfür nicht ausreicht und er zusätzliche Einkünfte aus illegalen Aktivitäten (Diebstahl, Prostitution usw.) erzielen muss. Die Strafen auf den Besitz und Konsum von Drogen, aber auch auf die illegale Einkommenserzielung fallen weniger stark ins Gewicht als die Furcht vor den Entzugserscheinungen. Folge ist eine weitgehend preisunelastische (Schwarzmarkt-)Nachfrage nach harten Drogen. Versuche des Staates, Angebot und Nachfrage durch Strafmassnahmen und Kontrollen zu bekämpfen, haben dann keinen grösseren Erfolg. Im Gegenteil, solche Staatseingriffe verursachen ihrerseits beträchtliche negative externe Effekte in Form von Beschaffungskriminalität und anderen gesellschaftlichen Kosten (u. a. Zunahme von Furcht). Kann das staatliche Drogenverbot überhaupt mit negativen Externalitäten begründet werden? Hierzu müsste erwiesen sein, dass vom Konsum harter Drogen als solchem direkt negative Externalitäten ausgehen, die den Möglichkeitsraum anderer beeinträchtigen. Dies ist beim Kokain (ähnlich wie bei Alkohol) durchaus der Fall, dessen Konsum zu gewalttätigem Verhalten und zur Schädigung Dritter führen kann. Der Konsum von Heroin dagegen hat einen eher dämpfenden Effekt, mit der Folge, dass Gewalttätigkeit Dritten gegenüber eingeschränkt wird. Der Heroinkonsum führt jedoch auch zu Unaufmerksamkeit, was z.B. im Strassenverkehr eine Schädigung anderer bewirken kann. Diese rechtfertigt jedoch noch nicht ein vollständiges Drogenverbot; denn die Schädigung ist mit einer Handlung verbunden (der Verkehrsteilnahme), die sich nicht direkt aus der Entscheidung, Heroin zu konsumieren, ergibt, sondern eine eigene Entscheidung darstellt. So gesehen und im Sinne der grösstmöglichen Inzidienz eines Eingriffs liesse sich allenfalls ein Fahrverbot für Konsumenten von Heroin rechtfertigen, nicht aber ein generelles Verbot. Gezielte Massnahmen, die an konkreten Missständen ansetzen - z. B. Fahrverbot, Werbeverbot, "Gesundheitssteuern" (auf den Drogenkonsum in Ländern mit staatlichem Gesundheitssystem) - erscheinen vorteilhafter als ein pauschales Drogenverbot, zumal von dem Drogenkonsum selbst keine bedeutenden negativen Externalitäten ausgehen, wohl aber von den verbotsbedingten Begleiterscheinungen.             Literatur: Potnmerehne, W W/Hartmann, H. C., Ein ökonomischer Ansatz zur Rauschgiftkontrolle, in: Jahrbuch für Sozialwissenschaft, 31. Jg. (1980), S. 102 ff. Potnmerehne, W. W./Hart, A., Drogenpo- litik(en) aus ökonomischer Sicht, in: Grözinger, G. (Hrsg.), Recht auf Sucht? Berlin 1991, S. 66ff.  

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