Externe Effekte sind Einflüsse einer Wirtschaftseinheit auf eine (oder mehrere) andere, die nicht der Steuerung eines Preismechanismus unterliegen. Hierbei unterscheidet man zwischen externen Kosten und externem Nutzen, die im Produktions-, im Konsum- sowie im Bereich staatlicher Wirtschaftsaktivität und zwischen diesen Bereichen auftreten können.
Externe Effekte spielen insb. beim Schutz der Umwelt eine wichtige Rolle. Sie lassen sich auf zwei verschiedenen Wegen beseitigen (internalisieren):
(1) Die Betroffenen - Verursacher und Geschädigte - einigen sich durch Verhandlungen (Ronald H. Coase); dies setzt voraus, dass die Eigentumsrechte und Nutzungsrechte entsprechend ausgestaltet sind ( Coase-Theorem).
(2) Die Tätigkeit, die für die Entstehung externer Effekte verantwortlich ist, wird besteuert bzw. subventioniert (Arthur C. Pigou).
Auswirkung einer Handlung (Produktion oder Konsum), die nicht beim Entscheidungsträger anfällt und/oder nicht ausdrücklich im Entscheidungskalkül des Verursachers berücksichtigt wird. Man unterscheidet zwischen positiven externen Effekten (Befruchtung einer Obstplantage durch die Bienen eines benachbarten Imkers) und negativen externen Effekten (Umweltbelastung einer Fabrik). Für den externen Effekt kann in der Regel weder ein Entgelt (für die Nutzung eines positiven externen Effekts) noch eine Entschädigung (für einen negativen externen Effekt) verlangt oder erzielt werden.
In marktwirtschaftlichen Ordnungen ist ein externer Effekt deshalb von Bedeutung, weil dieser die effiziente Allokation beeinflusst. Bei externen Kosten werden Konsumenten und/oder Produzenten negativ von den ökonomischen Aktivitäten anderer Wirtschaftssubjekte beeinflusst. (Beispiel: Die Luftverschmutzung durch ein Industrieunternehmen, das nicht über Filteranlagen verfügt).
Unproblematisch sind dagegen externe Nutzen, bei denen die Betroffenen von dem Konsum und/oder der Produktion anderer einen Vorteil haben. Ein bekanntes Beispiel ist das Zusammenwirken von Bienen und Obstplantagen während der Blüte. Ohne die Bestäubung durch die Bienen würde die Ernte viel geringer ausfallen, der Bienenzüchter hätte ohne die Plantage keinen Honig. Das Problem, insbesondere bei externen Kosten (soziale Zusatzkosten), besteht darin, sie den Verursachern zuzurechnen und sie zu zwingen, die externen Kosten in das eigene Rechnungswesen aufzunehmen (Internalisierung der externen Kosten). Denn die privaten Kosten liegen unter den gesellschaftlichen (sozialen) Kosten, da die negativen Wirkungen nicht in die Preiskalkulation eingehen. Der Staat kann die Internalisierung gesetzlich vorschreiben, z.B durch den Einbau von Rußfiltern oder Katalysatoren bei Kraftfahrzeugen. Es ist aber auch denkbar, zu einer Verringerung von externen Kosten durch freiwillige Vereinbarung zwischen Schädigern und Geschädigten zu gelangen (Coase-Theorem).
Externalitäten, externe Einflüsse auf die Nutzenfunktion eines Individuums.
Ausführliche Darstellung:
Ist die Nutzenfunktion eines Individuums nicht ausschließlich von ihm selbst beeinflussbar, sondern hängt auch von den Entscheidungen anderer ab, liegen externe Effekte vor. Sie werden dargestellt in der Formel:
U(a) = U(a)*(X(an),Y)
Mit
U(a) = Nutzenfunktion von A
X(an) = Entscheidungsparameter des A
Y = nicht beeinflussbare Entscheidungsparameter anderer, die dennoch die Nutzenfunktion des A beeinflussen
In der Literatur werden drei Arten von externen Effekten unterschieden:
Pekuniäre, psychologische und technologische Externalitäten.
Pekuniäre Externalitäten beschreiben eine Verschiebung der relativen Preisrelationen eines Marktes; sie sind ein grundlegendes Instrument der Marktwirtschaft und somit marktkonform.
Hängt die Nutzenfunktion eines Individuums von Aktivitäten eines anderen ab, ohne dass ein physikalischer Zusammenhang besteht (z.B. aufgrund von Gefühlen wie Neid, Schadenfreude, Anteilnahme etc.), liegen psychologische Externalitäten vor.
Für die Wirtschaftswissenschaften sind vor allem technologische externe Effekte interessant, da sie eine Ursache für Marktversagen darstellen.
Können Verfügungsrechte (Property Rights) auf einem Markt aufgrund von Transaktionskosten nicht durchgesetzt werden, entsteht eine Mengen- und/oder Preis-Verzerrung.
Diese liegt in der Differenz zwischen sozialen und privaten Grenzkosten, den externen Effekten begründet.
Die klassischen Beispiele für positive externe Effekte sind die Bienen im Garten des A und ein Apfelbaum im Garten des B. Die Bienen befruchten die Blüten des Baumes: A bekommt Honig und B Äpfel.
Für negative externe Effekte ist das klassische Beispiel der Fischer und das Stahlwerk. Dadurch, dass das Stahlwerk den Fluss verschmutzt, erfährt der Fischer Umsatzeinbussen bzw. ist existenziell bedroht. Daher kann der Fischer dem Stahlunternehmen etwas bezahlen, damit dieser den Fluss weniger verschmutzt. So kann durch Zahlung (soziale Grenzkosten) der optimale Verschmutzungsgrad gefunden werden.
Bei negativen externen Effekten können aber die entstehenden sozialen Grenzkosten oft nicht verursachungsgemäß zugerechnet werden. Wenn eine hinreichende Sanktionierung kooperationsschädigenden Verhaltens oder der Ausschluss eines Kooperationsmitgliedes vom gemeinsamen Kooperationsertrag nicht möglich ist, bestehen sogar Anreize zu Trittbrettfahrerverhalten (Cheating).
Ein Beispiel:
Stellt z.B. ein Franchise-Nehmer (Franchising) in einem Franchisesystem Leistungen minderer Qualität bereit, ohne dass dies vom Systemkopf sanktioniert wird, so kann er die Reputation des Gesamtsystems und damit alle anderen Franchise-Nehmer schädigen (negativer externer Effekt).
Wer aus ökonomischer Sicht der Verursacher eines externen Effektes ist, hängt von der Ausgestaltung und Verteilung der Property Rights ab. Dieser ist nicht unbedingt identisch mit dem physischen Verursacher des externen Effektes (vgl. Coase-Theorem).
Als Externe Effekte bezeichnet man beides, externe Vorteile (= externer Nutzen) und externe Nachteile (= externe Kosten).
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Wirkungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. die außerhalb von Marktbeziehungen auftreten und bei denen Verursacher und Betroffener nicht übereinstimmen.
In der Umweltwirtschaft:
Man unterscheidet verschiedene Typen externer Effekte, von denen vor allem eine Form, nämlich technologische Externalitäten, für die Wirtschaftspolitik relevant ist. Viele Arten von Umweltproblemen stellen eine Folge technologischer externer Effekte dar.
Technologische externe Effekte liegen dann vor, wenn Handlungen eines Akteurs den Nutzen bzw. den Gewinn eines anderen Akteurs direkt beeinflussen, ohne daß dieser Zusammenhang durch den Marktmechanismus erfaßt wird; es findet also kein Ausgleich - etwa in Form einer Kompensationszahlung - statt. Technologische externe Effekte können sowohl positiver als auch negativer Natur sein. Für Umweltprobleme sind vor allen die negativen technologischen Effekte relevant.
Eine Farbenfabrik leitet Abwässer in einen Fluß, weshalb sich das Fangergebnis der Flußfischer nach Qualität und Quantität verschlechtert. In die Produktionsfunktion der Fischer geht die Schadstoffmenge ein, ohne daß dieser Einfluß durch entsprechende marktmäßige Beziehungen (z. B. Entschädigung der Fischer) geregelt wird (negativer externer Effekt).
Da Erkenntnisse der Grundlagenforschung nach geltendem Recht nicht patentierbar sind, existieren auch keine Rechte an diesem Wissen. Jedes Unternehmen, das (auf irgendeine Weise) in den Besitz von Ergebnissen der Grundlagenforschung gelangt, darf dieses Wissen für seine Zwecke einsetzen, ohne einen Beitrag zu den entsprechenden Kosten der Grundlagenforschung leisten zu müssen (positiver externer Effekt).
Liegen technologische externe Effekte vor, so bedeutet dies, daß die privaten (d. h. die für den jeweiligen Produzenten oder Konsumenten als Ausgaben oder Einnahmen spürbaren) Kosten und Nutzen von den sich gesamtgesellschaftlich ergebenden sozialen Kosten bzw. Nutzen abweichen (vgl. Abbildung). Die Differenz zwischen beiden Kosten- bzw. Nutzenkategorien gibt das Ausmaß des technologischen externen Effektes an und wird im Falle eines negativen externen Effektes als „externe Kosten“ oder „soziale Zusatzkosten“ bezeichnet. Bei positiven technologischen Externalitäten spricht man analog von „externen Nutzen“ bzw. „sozialen Zusatznutzen“. Das Vorliegen technologischer Externalitäten hat zur Folge, daß die Marktpreise die tatsächlichen Knappheitsrelationen (soziale Kosten und Nutzen) nur „verzerrt“ widerspiegeln.
Technologische externe Effekte führen zu einer Verzerrung der -Faktorallokation und haben Wohlfahrtseinbußen zur Folge. Bei negativen Extemalitäten besteht die Fehlallokation darin, daß der Verursacher der externen Kosten die betreffende Aktivität in zu großem Ausmaß betreibt, also z. B. (wenn es sich um einen Hersteller von Gütern handelt) eine zu große Menge produziert; wird das betreffende Gut über Märkte gehandelt, so ist der betreffenden Preis zu gering (da der Produzent nicht sämtliche Kosten trägt). Da dem Geschädigten zusätzliche Kosten aufgebürdet werden, ist sein Aktivitätsniveau gesamtgesellschaftlich gesehen zu gering, ein von ihm kommerziell bereitgestelltes Gut wäre zu teuer (da er nicht von ihm verursachte Kosten tragen muß). Im Falle positiver externer Effekte wird dem Verursacher nur ein Teil der von ihm bewirkten Nutzen entgolten; folglich ist der Preis des erzeugten Gutes zu niedrig und das Aktivitätsniveau des Nutzenstifters fällt zu gering aus. Da der entsprechende Nutznießer nur einen Teil der Kosten für die bezogene Leistung trägt, ist sein Aktivitätsniveau zu hoch und er gibt seine Leistung zu billig ab.
Zwar führen technologische externe Effekte ohne entsprechende Gegenmaßnahmen zu Fehlallokationen und somit zu Wohlfahrtseinbußen; es ist aber in der Regel keineswegs wirtschaftlich sinnvoll, eine Externalität vollständig zu beseitigen und somit etwa sämtliche Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Der Grund hierfür besteht darin, daß die Vermeidung einer negativen Externalität (z. B. einer Einheit Schadstoffe-mission) mit entsprechenden Vermeidungskosten verbunden ist. Um beurteilen zu können, ob die Vermeidung einer Einheit Schädigung sinnvoll ist, muß man die dafür anfallenden Aufwendungen (Grenzvermeidungskosten) den durch die Einschränkung der Externalität vermiedenen Schäden (Grenzschaden) gegenüber stellen. Nur wenn der mit der Einschränkung der Emission verbundene Nutzen (=vermiedener Schaden) die entsprechenden Vermeidungskosten übersteigt, ist die Reduktion der Externalität ökonomisch gesehen von Vorteil. Da die vollständige Vermeidung einer Emission in der Regel mit enormen Kosten verbunden ist, ein sehr geringes Emissionsniveau sich aber häufig als wenig schädlich erweist, sprechen solche Nutzen-Kosten-Kalküle meist gegen die vollständige Vermeidung einer Emission. Das optimale Ausmaß einer Emission ist dadurch gekennzeichnet, daß der in Geldeinheiten gemessene Grenzschaden die gleiche Höhe wie die Grenzvermeidungskosten aufweist.
Die Existenz technologischer externer Effekte ist eng mit den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen verknüpft. Sie sind nur dadurch möglich, daß man das sogenannte „Ausschlußprinzip“ nicht auf alle Bestandteile der Kosten bzw. Nutzen eines Gutes anwendet. Dies heißt für den Fall externer Nutzen, daß jemand, der keine Gegenleistung erbringt, nicht von der Nutznießung ausgeschlossen ist. Bei externen Kosten meint die Nichtanwendung des Ausschlußprinzips, daß Dritte Kosten ohne eine entsprechende Kompensation hinnehmen müssen. Das Auftreten technologischer externer Effekte ist somit eng mit der Form der geltenden Property-Rights verknüpft. Das Vorliegen positiver Extemalitäten ist also dadurch bedingt, daß keine (zu vertretbaren Kosten durchsetzbaren) Property-Rights existieren, die es dem Erzeuger ermöglichen würden, die unentgeltliche Nutznießung durch andere zu unterbinden. Im Falle negativer technologischer externer Effekte muß der Schädiger aufgrund der bestehenden Property-Rights nicht für sämtliche Folgen seines Handelns aufkommen: der Geschädigte kann sich mangels entsprechender (durchsetzbarer) Rechte nicht hinreichend vor der Schädigung schützen. Hätte beispielsweise ein Flußfischer, dessen Fangergebnisse sich durch die Abwässer einer Farbenfabrik verschlechtern, Property-Rights am Fluß (insbesondere ein Recht zur Abwehr von Verschmutzungen), so wäre er berechtigt, die Entstehung einer negativen Extemalität zu unterbinden.
Für die Bekämpfung der negativen Folgen technologischer externer Effekte steht eine Reihe unterschiedlicher Instrumente zur Verfügung. Neben moralischen Appellen, der Fusion der Beteiligten und Ge- bzw. Verboten sind insbesondere Abgaben/Steuern, die Aushandlung von Kompensationszahlungen sowie handelbare Umweltzertifikate zu nennen; darüber hinaus können auch von der Ausgestaltung des Haftungsrechts nicht unerhebliche Anreize zur Vermeidung negativer technologischer externer Effekte ausgehen. Bei der Beurteilung dieser verschiedenen instrumentellen Alternativen kommt es nicht nur darauf an, inwieweit mit dem betreffenden Mittel die schädlichen Folgen auf ein Optimum reduziert werden (Kriterium der statischen Effizienz). Von wesentlicher Bedeutung ist auch, inwieweit von einem Eingriffsinstrument Anreize ausgehen, Technologien zu entwickeln, die von vornherein mit einem geringeren Niveau an Schädigung verbunden sind bzw. bei denen sich eine schädliche Emission kostengünstiger vermeiden läßt (Kriterium der dynamischen Effizienz).
Weiterhin wäre von Bedeutung, wie genau sich ein bestimmter Umweltstandard (z. B. CO2-Emission pro Jahr) mit einem bestimmten Instrument erreichen läßt (Kriterium: Treffsicherheit). Die verschiedenen Instrumente zur Bekämpfung technologischer Externalitäten weisen im Hinblick auf diese Kriterien ganz erhebliche Unterschiede auf.
Weiterführende Literatur:
Fritsch, M./ Wein, T./ Ewers, H.- J.: Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 3. Aufl., München 1999; Feess, E.: Umweltökonomie und Umweltpolitik, München 1995.
Sohmen, L., Allokationstheorie und Wirtschaftspolitik, Tübingen 1976. Schlieper, U., Externe Effekte, in: HdWW, Bd. 2, Tübingen u.a. 1980, S. 524ff
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