(Einheitstheorie, entity point of view) Entsprechend der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns wird nach der Einheitstheorie der Konzern ungeachtet der tatsächlich bestehenden rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen Konzernunternehmen auch als fiktive rechtliche Einheit verstanden. Damit nehmen die selbständigen Konzernunternehmen den Charakter von unselbständigen Betriebsteilen an. Von besonderer Bedeutung ist diese Auffassung bei der Behandlung der Minderheitsgesellschafter, die als gleichberechtigte Mitunternehmer angesehen werden, wobei deren Anteil am Konzernkapital als Eigenkapital und am Gewinn nicht als Verbindlichkeit, sondern als Teil des konsolidierten Gewinns auszuweisen ist. Damit sind im Gegensatz zur Interessentheorie auch die Minderheitsgesellschafter Adressaten des Konzernabschlusses. Der Grundgedanke der Einheitstheorie hat sich, wenn auch nicht völlig konsequent, in den Konsolidierungsgrundsätzen niedergeschlagen, insb. den gesetzlich zulässigen Methoden der Kapitalkonsolidierung, der Zwischengewinneliminierung und der Schuldenkonsolidierung. Die Dominanz dieses Grundsatzes wird durch die Verankerung in § 297 Abs. 3 HGB zum Ausdruck gebracht.
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