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Schuldenkonsolidierung

Aufrechnung von Forderungen und Schuldpositionen, die Unternehmen, die in den Konzernabschluß einer Mutter einzubeziehen sind, gegeneinander haben. Diese Notwendigkeit resultiert daraus, daß alle zum Konzern gehörenden Unternehmen als eine Einheit (sog. Einheitstheorie) zu betrachten sind und folglich keine Forderungen und/oder Schuldpositionen gegeneinander haben können.

Im Rahmen der Konsolidierung im Konzernabschluß ist gemäß § 303 Abs. 1 HGB eine Schuldenkonsolidierung durchzuführen: "Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmungen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen." Diese Aufzählung ist jedoch nach Coenenberg nicht vollständig. Vielmehr sind sämtliche Bilanzpositionen mit Forderungscharakter gegenüber anderen einbezogenen Konzernunternehmungen mit den ihnen gegenüberstehenden Positionen der Verbindlichkeiten aufzurechnen. Auf diese Schuldenkonsolidierung kann gemäß § 303 Abs. 2 HGB verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Die Schuldenkonsolidierung ergibt sich aus § 331 Abs. 1 Nr. 4 AktG: »Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sind wegzulassen«. Diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die als »Forderungen« und »Verbindlichkeiten« ausgewiesenen Bilanzposten, sondern auch auf alle weiteren Posten, die entweder solche Forderungen bzw. solche Verbindlichkeiten korrigieren (z. B. Disagio, Wertberichtigung) oder die ihrem Wesen nach solchen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gleichzusetzen sind (z. B. Rückstellungen, Rechnungsab-grenzungsposten). zwischen der Summe der konzerninternen Forderungen und der Summe der konzerninternen Verbindlichkeiten kann sich ein Differenzbetrag ergeben. Diese Differenz aus der Schuldenkonsolidierung erscheint in der Konzernbilanz als Korrektur des Konzerneigenkapitals, entweder indem derKonzernbilanzgewinn entsprechend verändert wird oder indem er unter einem sonstigen Ausgleichsposten erfaßt wird. Die Änderung des Differenzbetrags aus der Schuldenkonsolidierung gegenüber dem Vorjahr wird in der Gewinn und Verlustrechnung erfolgswirksam erfaßt.

Gemäss § 303 Abs. 2 HGB sind bei der Erstellung des Konzernabschlusses Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen sind, wegzulassen (Schuldenkonsolidierung). Entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit brauchen Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen allerdings dann nicht aufgerechnet werden, wenn die wegzulassenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind (§ 303 Abs. 2 HGB). Die Schuldenaufrechnung bereitet keine Schwierigkeiten und gestaltet sich erfolgsneutral, solange sich Forderungen und Verbindlichkeiten in gleicher Höhe gegenüberstehen. Fallen jedoch Forderungen und Verbindlichkeiten wertmässig auseinander, weil die verbundenen Unternehmen in den Einzelabschlüssen eine autonome und unterschiedliche Bilanzpolitik verfolgen oder gesetzliche Bestimmungen dies erzwingen, entstehen regelmässig erfolgswirksame konsolidierungstechnische Differenzen, die analog zur Vorgehensweise bei der Zwischenerfolgseliminierung zu behandeln sind. Wird z. B. für ein zinsloses Darlehen ein Disagio aktiviert, das über die Kreditlaufzeit abgeschrieben wird, so muss die Abschreibung im jeweiligen Jahr durch eine erfolgswirksame Konsolidierung neutralisiert werden. Konsolidierungstechnisch erfolgt dies, indem zuerst die Gesamtdifferenz aus Forderungen und Verbindlichkeiten errechnet wird. Der erfolgswirksame Anteil der Periode ergibt sich dann aus der Veränderung der Differenz gegenüber dem Vorjahr. Der erfolgsneutrale Teil (die bereits in den Vorperioden erfolgswirksam verrechnete Differenz) geht in den                       DZW. veriustvortrag oaer aie Konzernrücklage ein bzw. ist mit diesen Positionen zu verrechnen, oder er ist als konsolidierungstechnischer Posten aus der Schuldenaufrechnung in der Konzernbilanz auszuweisen.                            

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