Eliminierung von Zwischengewinnen und -verlusten aus Wertansätzen von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, die aus konzerninternen Liefer- und Leistungsbeziehungen stammen und sich am Bilanzstichtag (verarbeitet oder noch unverarbeitet) im Bestand eines Konzernunternehmens befinden. Die Zwischenerfolgseliminierung ist erforderlich, um bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses den Ausweis eines aus Sicht des Konzerns noch nicht realisierten Gewinns zu verhindern.
Die Preisbildung für konzerninterne Lieferungen und Leistungen vollzieht sich bei verbundenen Unternehmen i. d. R. nicht unter marktkonformen Bedingungen. Die Konzernleitung legt vielmehr einen Verrechnungspreis fest, dessen Höhe von den Konzerninteressen bestimmt wird. Die Einzelabschlüsse der Einzelunternehmen sind daher in hohem Masse manipulationsanfällig. Da der Konzernabschluss konzerninterne Transaktionen ausschalten soll, gelten Erfolge aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen nach dem Einheitsgrundsatz erst dann als realisiert, wenn die entsprechenden Vermögensgegenstände an. konzernfremde Unternehmen veräussert wurden. Befinden sich die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierenden Bestände am Abschlussstichtag noch in einem Konzernunternehmen, so müssen sie um Zwischenerfolgsanteile bereinigt werden. Deshalb schreibt § 304 Abs. 1 HGB vor, dass Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen stammen, nur mit dem Wert anzusetzen sind, zu dem sie auch der Konzern als ein einziges Unternehmen ansetzen könnte. Es sind somit sowohl Zwischengewinne als auch Zwischenverluste zu eliminieren. Zwischengewinn ist die Differenz zwischen höherem Wertansatz in der Einzelbilanz und den Konzernanschaffungs- oder -herstellungskosten; Zwischenverlust ist die Differenz zwischen Konzernanschaffungs- oder -herstellungskosten und niedrigerem Wertansatz in der Einzelbilanz. Bei Vermögensgegenständen, die innerhalb des Konzern hergestellt wurden und anschliessend an ein anderes Konzernunternehmen mit einem Gewinnaufschlag veräussert wurden, sind ein eliminerungspflichtiger und ein eliminierungsfähiger Zwischengewinn zu unterscheiden. Der eliminierungsfähige Zwischenerfolg ergibt sich aufgrund des Bewertungswahlrechtes, das der Konzern hätte, wenn er auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würde. Analog treffen diese Ausführungen auch für die Eliminierung von Zwischenverlusten zu. Entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann die Eliminierung von Zwischenerfolgen unterbleiben, wenn die Lieferungen oder Leistungen zu üblichen Marktbedingungen erfolgten und die Ermittlung der Konzernanschaffungs- bzw. -herstellungskosten unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würde (§ 304 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus braucht keine Zwischenerfolgseliminierung vorgenommen zu werden, wenn ihre Wirkung auf den Konzernabschluss nur von untergeordneter Bedeutung ist (§ 304 Abs. 3 HGB). Bei der Verrechnung von Zwischenerfolgen ist zu beachten, dass nur die Veränderung der Bewertungsdifferenzen zwischen Einzel- und. Konzernabschluss gegenüber dem Vorjahr erfolgswirksam behandelt werden darf, während der Bestand der Zwischenerfolge am Ende des Vorjahres erfolgsneutral in den Gewinn- bzw. Verlustvortrag oder die Konzernrücklagen eingestellt bzw. mit diesen verrechnet wird oder aber als gesonderte Position in der Konzernbilanz ausgewiesen wird.
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