Die Erwerbsbetrieb gehören zu den offentlichen Betrieben, die ganz oder überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichrechtlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit stehen. Die Erwerbsbetrieb kommen vor entweder als nur organisatorisch ausgegliederter Bereich des Rechtsträgers, oder mit eigener Rechtspersönlichkeit (wohl nur privatrechtlich). Die Erwerbsbetrieb sind in ihrer unternehmerischen Zielsetzung, auch im Hinblick auf den Gewinn, den Privatbetrieben ähnlich. Beispiele: Bundesdruckerei; eine AG, deren Aktien einem Land gehören; die Brauerei eines Klosters. Neben den Erwerbsbetrieb gibt es Betriebe, die im Grund satz die Kostendeckung anstreben, und solche, die strukturell Zuschüsse erfordern. Die Erwerbsbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit bralichen nicht im Handelsre gister eingetragen zu werden. Erfüllt der Rechtsträger mit seinem Erwerbsbetrieb die Voraussetzungen, die das Gesetz für einen Vollkaufmann aufstellt, so gilt für diesen Rechtsträger kaufmänni sches Recht. Für den Erwerbsbetrieb muß dann eine Firma geführt werden. Der Rechtsträger haftet unbegrenzt für den Erwerbsbetrieb Für die Erwerbsbetrieb mit eigener Rechts persönlichkeit privaten Rechts gelten die allgem. Vorschriften (im wesentli chen: AG, GmbH). Eigene Rechts persönlichkeit öffentlichrechtlichen Charakters dürfte hier kaum in Be tracht kommen (Körperschaft, An stalt, Stiftung).
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