Forschungs- und Entwicklungsverträge bzw. Technologieverträge sind eine Markteintritts- und -bearbeitungsstrategie im Ausland, die Unternehmen, neben Export und Direktinvestitionen zur Inter-nationalisierung nutzen können. Man unterscheidet Lizenz-, Know-how-, technische Hilfs-, Beratungs- und Regieverträge. Im weiteren Sinne stellen sie eine Form der Vertragsforschung dar, wie sie von Brockhoff (1999a, S. 63) im Gegensatz zu Ge-meinschaftsforschung, deren Erkenntnisse allgemein zugänglich sind, abgegrenzt wird.
Lizenzverträge (Lizenzpolitife) ermöglichen die Nutzung eines rechtlich geschützten intellektuellen Eigentums. Bei Know-how-Verträgen besteht im Gegensatz dazu kein Schutzrecht für das Know-how. Während Beratungsverträge allgemeines gewerbliches Fachwissen vermitteln, umfassen technische Hilfsverträge die praktische Anwendung des Fachwissens, d.h. beispielsweise die Projektierung und Errichtung von Anlagen. Vor allem im Verkehr mit Entwicklungsländern haben sie eine große Bedeutung. Demgegenüber dienen Regieverträge der Know-how-Übermittlung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft.
Der Abschluss von Technologieverträgen ist eine notwendige Begleiterscheinung des Technologietransfers. So entwickeln beispielsweise Unternehmen eine Technologie, die sie selbst nicht ausnutzen wollen oder können (Überschusstechnologie) und transferieren diese mit zusätzlicher Gewinnabsicht ins Ausland.
Der Abschluss von Technologieverträgen ist nicht unproblematisch (vgl. Perlitz, 2000, S. 227ff.). In der Regel übernimmt der Technologiegeber das wirtschaftliche Risiko des Markterfolges, d.h. der erfolgreichen Vermarktung der Technologie, während der Technologienehmer das Risiko der kostengünstigen Anwendung der Technologie übernimmt und die Marktentwicklung offen legt.
Auf Grund von Risiken bei der Vergabe von Technologieverträgen existiert eine Reihe von Elementen der Vertragsgestaltung, so Fragen des Gebietsschutzes, der Wettbewerbsverbote sowie vertikale Preisbindungsklauseln (Preisbindung) oder Verpflichtungen bezüglich des Bezuges von Grund- oder Rohstoffen, Zubehör oder Ersatzelementen von Technologiegebern (Bezugsverpflichtungen) .
Zur Gestaltung von Technologieverträgen sind die rechtlichen Vorgaben und Vorschriften des Stammlandes des Technolo-gienehmers zu beachten, so die kartellrechtliche Zulässigkeit von Preisfixierungen.
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