Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Geldvolumen

Geldmenge

Geldmenge.

Nach der Definition der Bundesbank gehören zum Geldvolumen im engeren Sinne (M1):
- der Bargeldumlauf (ohne Kassenbestände der Kreditinstitute),
- die Sichteinlagen inländischer Nichtbanken, ohne die Sichteinlagen öffentlicher Haushalte.
Als „Quasigeldbestände“ bezeichnet die Bundesbank alle Termineinlagen inländischer Nichtbanken mit einer Befristung unter ? Jahren. M1 und die Quasigeldbestände werden zusammen als Geldvolumen im weiteren Sinne (M2) angesehen. Unter Einbeziehung der Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ergibt sich schließlich die Geldmenge M3. Zentralbankgeldmenge.

Geldmenge

Summe des in einem Staat umlaufenden Bar- und Buchgeldes. Siehe auch: Geldmenge

Geldmenge.

Vorhergehender Fachbegriff: Geldvernichtung | Nächster Fachbegriff: Geldwäsche



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Naked Position | Closing | formale Kommunikation

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon