(Budget, Etat) Teil der Staatstätigkeit, der sich in Form finanzwirksamer Massnahmen (Einnahmen und Ausgaben) im Haushaltsplan niederschlägt. Der öffentliche Haushalt ist ein zentrales gesellschaftspolitisches Koordinationsinstrument, das eine rationale und effiziente Planung, Durchführung und Kontrolle öffentlicher Aufgaben gewährleisten soll (politische Funktion). Er dient der Abstimmung des öffentlichen Bedarfs mit den finanziellen Deckungsmöglichkeiten (finanzpolitische Funktion) sowie mit der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (gesamtwirtschaftliche Funktion) und bewirkt zugleich massgebliche Veränderungen in der Einkommens- und Vermögensverteilung (verteilungs- und sozialpolitische Funktion). Formal erfüllt er eine wichtige Rechts- und Kontrollfunk- tion, indem er Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche verbindlich festlegt und auf diese Weise eine administrative und politische Kontrolle ermöglicht (Haushaltsfunktionen). Der budgetäre Willensbildungs- und Entscheidungsprozess ist durch die Verfassung sowie durch Haushaltsordnungen und ergänzende gesetzliche Regelungen kodifiziert und institutionalisiert. Im Haushaltskreislauf sind sowohl die Phasen des jährlichen Haushaltsprozesses als auch die Rollenverteilung zwischen den einzelnen Institutionen definiert. Im Laufe der Zeit haben sich im finanzwissenschaftlichen Schrifttum eine Reihe von Haushaltsgrundsätzen herausgebildet. Sie gelten als grundlegende Ordnungsregeln für die öffentliche Finanzwirtschaft, deren Einhaltung für die Erfüllung der Haushaltsfunktionen notwendig ist. Sie haben auch weitgehend Eingang in die Finanzpraxis gefunden. Die öffentliche Leistungserstellung reicht häufig (z. B. bei Investitionsprogrammen) weit über den kurzfristigen Jahreshorizont hinaus. Der jährliche Haushaltsplan muss daher in eine überbudgetäre Planungskonzeption eingebettet sein. In der Bundesrepublik hat man versucht, diesem Gesichtspunkt durch die Einführung einer mittelfristigen Finanzplanung Rechnung zu tragen, wobei auf der Basis einer mittelfristigen Zielprojektion bestimmter gesamtwirtschaftlicher Eckdaten das Haushaltsvolumen und die Ausgabenstruktur für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden. Dennoch dominieren in den öffentlichen Haushalten nach wie vor das weitgehend unkoordinierte Denken in Ausgabenplafonds und der Kampf um marginale Ausgabenzuwächse. Moderne Planungs-, Entscheidungs- und Kontrollverfahren (Programmbudget, Kosten-Nutzen-Analyse) werden nur sporadisch und meist mit zweifelhaftem Erfolg eingesetzt. In der Bundesrepublik existieren neben dem Bundeshaushalt und den 16 Landeshaushalten auch noch die Gemeindehaushalte. Eine gewisse Verfahrenseinheit ist allerdings dadurch gewährleistet, dass die Grundzüge der Haushaltsordnung seit der grossen Haushaltsreform 1969 durch das Haushaltsgrundsätze- gesetz (HGrG) für Bund und Länder (und mit gewissen Abweichungen auch für Gemeinden) einheitlich festgelegt sind. Ausserdem dienen bestimmte gemeinsame Gremien - der Fi- nanzplanungsrat (§51 HGrG) und der Konjunkturrat (§ 18 Stabilitätsgesetz) - der Koordination der Haushaltspolitik der verschiedenen Gebietskörperschaften (mittelfristige Finanzplanung). Schliesslich ist es auch die verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe des Finanzausgleichs, für eine Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu sorgen (Art. 106 GG). Der öffentliche Haushalt bringt die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht immer vollständig zum Ausdruck. Gesetzliche Regelungen, Gebote und Verbote, die für den Fiskus weder ausgaben- noch einnahmenwirksam sind, werden in den Haushaltsplänen nicht erfasst. Einnahmenpolitische Regelungen (Steuergesetzgebung, Steuervergünstigungen) sind i.d.R. nicht Gegenstand der Haushaltsplanung. Parafiskalische Institutionen (Sozialversicherung, öffentliche Unternehmen, Kammern, Verbände usw.) werden häufig getrennt betrachtet, obwohl sie ebenfalls öffentliche Aufgaben erfüllen (Para- fisci). Literatur: Kitterer, WJSenf, P., öffentlicher Haushalt I: Institutionen, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u.a. 1980, S. 545 ff.
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