grundlegende Verfahrensregeln der Haushaltsordnung, deren Beachtung eine notwendige Voraussetzung für eine effiziente Erfüllung der Haushaltsfunktionen darstellt. In der Bundesrepublik sind die wichtigsten Haushaltsgrundsätze in den gesetzlich fixierten Haushaltsordnungen enthalten, die sich an dem für Bund und Länder (und mit gewissen Abweichungen auch für Gemeinden) geltenden Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) ausrichten. Zu den traditionellen Haushaltsgrundsätzen zählen: (1) Vorherigkeit: Der Haushalt soll vor Beginn der Periode festgestellt werden, für die er gelten soll. Dieser Grundsatz wird trotz seiner Selbstverständlichkeit häufig missachtet. Art. 111 Grundgesetz (GG) (Nothaushaltsrecht) regelt daher den Fall der vorläufigen Haushaltsführung ohne rechtzeitige Verabschiedung des Haushaltsgesetzes. (2) Öffentlichkeit: Das Planungs- und Beratungsverfahren soll so gestaltet sein, dass der Öffentlichkeit hinreichend Möglichkeiten zur Information und zur Meinungsbildung über die politischen Ziele und die budgetären Einzelmassnahmen zur Verfügung stehen. Die Unübersichtlichkeit der Haushaltspläne und der Ausschluss der Öffentlichkeit bei den sehr wichtigen Beratungen im Haushaltsausschuss beeinträchtigen diese Funktion. (3) Regelmässigkeit: Sie wird als Grundsatz der Jährlichkeit ausgelegt. Von der Möglichkeit, den Haushaltsplan für mehrere Jahre aufzustellen (Art. 110 GG, § 9 HGrG), wird nur selten (z.B. in Baden-Württemberg) Gebrauch gemacht. (4) Vollständigkeit und Einheit: Danach sind alle Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen. Damit soll vermieden werden, dass die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur unvollständig im Haushaltsplan erkennbar ist oder dass sich bestimmte Teilbereiche der öffentlichen Tätigkeit verselbständigen und durch die "Flucht aus dem Budget" ein unkontrollierbares Eigenleben führen. Dem Grundsatz der Vollständigkeit entspricht auch das Bruttoprinzip, nach dem Einnahmen und Ausgaben ohne gegenseitige Saldierung auszuweisen sind. (5) Genauigkeit: Einnahmen und Ausgaben sollen in der Höhe veranschlagt werden, in der sie auch tatsächlich zu erwarten sind. Soll- Ist-Abweichungen müssen minimiert, Manipulationsversuche verhindert werden. Eine gewisse Objektivierung der Einnahmenschätzung ist dadurch gegeben, dass der "Arbeitskreis Steuerschätzung" auf der Basis einer von der Bundesregierung vorgegebenen kurz- und mittelfristigen Zielprojektion gesamtwirtschaftlicher Eckdaten Steuerschätzungen vorlegt und diese von Bund und Ländern in ihre Haushaltsansätze übernommen werden. (6) Spezialität (Bindung): Einnahmen und Ausgaben dürfen nur für einen im Haushaltsplan genau bestimmten Zweck (qualitative Bindung), nur in der im Haushaltsplan angegebenen Höhe (quantitative Bindung) und nur für den vorgegebenen Zeitraum, d.h. im jeweiligen Haushaltsjahr (zeitliche Bindung) in Anspruch genommen werden. (7) Klarheit: Daraus wird insb. die Forderung nach einer systematischen Gliederung des Haushaltsplans abgeleitet, und zwar dergestalt, dass die Verantwortlichkeit, die Aufgabenerfüllung und der ökonomische Gehalt sichtbar werden. (8) Nonaffektation (Gesamtdeckung): Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben (§ 7 HGrG). Ausnahmen davon, z.B. im Wohnungsbau und im Strassenbau, enthalten eine (wenn auch selbstgewählte) Einschränkung des parlamentarischen Budgetrechts und verstärken schliesslich auch die Neigung zur Bildung von selbständigen "Fondswirtschaften", die gegen den Grundsatz der Einheit verstossen. Die traditionellen Haushaltsgrundsätze sind überwiegend an der administrativ-institutionellen Kontrollfunktion des Haushalts orientiert. Sie sind damit nicht überflüssig, aber insofern ergänzungsbedürftig, als sie dem modernen Budget als einem wesentlichen wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Gestaltungsfaktor nur sehr unzureichend Rechnung tragen. Das HGrG, das aus der grossen Haushaltsreform 1969 hervorgegangen ist, enthält daher auch einige moderne Verfahrensgrundsätze, z.B. die Vorschriften zur haushaltspolitischen Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 GG), zur mittelfristigen Finanzplanung (§52 HGrG) und zur Aufstellung von Kosten-Nutzen-Analysen (§ 6 HGrG). Literatur: Kitterer, W./Senf, R, Öffentlicher Haushalt I: Institutionen, in: HdWW, Bd. 5, Stuttgart u.a. 1980, S. 545 ff.
neben den Grundanforderungen an jedes politisch-öffentliche Handeln (Wahrheit und Klarheit) und der für jeden Plan konstitutiven Forderung nach Vorherigkeit (Art. 110 II GG) und Genauigkeit werden als die wichtigsten Haushaltsgrundsätze angesehen:
Vollständigkeit (Art. 110 I GG; §§ 8, 12 HGrG, §§5, 11 BHO) Einheit (Art. 110 II GG; §§ 8, 12 HGrG, § 12 BHO). Alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind in einem Plan auszuweisen, d. h., Fonds und Spezialpläne sind nicht zugelassen. Nachtrags- und Ergänzungshaushalte bedeuten, da sie mit dem Budget bei der Durchführung zu einer Einheit verschmelzen, ebenfalls keine Verstöße gegen diesen Grundsatz.
Öffentlichkeit (Art. 110 II GG)
Non-Affektation (Verbot der Zweckbindung). Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, d. h. eine Zweckbindung bestimmter Mittel für bestimmte Aufgaben bzw. Ausgaben ist insbesondere aus Gründen der administrativen und politischen Kontrolle nicht zulässig. Spezialität (Art. 110 I GG). Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel dürfen nur für den Zweck, nur in der Höhe sowie nur in dem Zeitraum, für den das Budget gilt, ausgegeben werden.
Ausgleich (Art. 110 I GG). Die veranschlagten Einnahmen müssen beschaffbar (dies gilt besonders für Kredite) sein und in ihrer Höhe den Gesamtausgaben entsprechen.
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 6 HGrG, 7 BHO).
Neben den Grundanforderungen an jedes politisch-öffentliche Handeln (Wahrheit und Klarheit) und der für jeden Plan konstitutiven Forderung nach Vorherigkeit (Art. 110 II GG) und Genauigkeit werden als die wichtigsten Haushaltsgrundsätze angesehen:
– Vollständigkeit (Art. 110 I GG; §§8, 12 HGrG, §§5, 11 BHO)
– Einheit (Art. 110 II GG; §§8, 12 HGrG, § 12 BHO). Alle Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind in einem Plan auszuweisen, d. h., Fonds und Spezialpläne sind nicht zugelassen. Nachtrags- und Ergänzungshaushalte bedeuten, da sie mit dem Budget bei der Durchführung zu einer Einheit verschmelzen, ebenfalls keine Verstöße gegen diesen Grundsatz.
– Öffentlichkeit (Art. 110 II GG)
– Non-Affektation (Verbot der Zweckbindung). Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben, d. h. eine Zweckbindung bestimmter Mittel für bestimmte Aufgaben bzw. Ausgaben ist insbesondere aus Gründen der administrativen und politischen Kontrolle nicht zulässig.
– Spezialität (Art. 110 I GG). Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel dürfen nur für den Zweck, nur in der Höhe sowie nur in dem Zeitraum, für den das Budget gilt, ausgegeben werden.
– Ausgleich (Art. 110 I GG). Die veranschlagten Einnahmen müssen beschaffbar (dies gilt besonders für Kredite) sein und in ihrer Höhe den Gesamtausgaben entsprechen.
– Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§§6 HGrG, 7 BHO).
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