Das Publizitätsgesetz (»Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen« vom 15. August 1969) brachte erstmals eine rechtsform und branchenunabhängige » Publizitätspflicht für Groß Unternehmen. Nach diesem Gesetz werden Unternehmen, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführt werden, aber bestimmte Größenmerkmale erfüllen, verpflichtet, einen Jahresabschluß (Bilanz und Gewinn und VerSustrechnung) und einen Geschäftsbericht zu erstellen. Während die Gliederung des Jahresabschlusses den aktienrechtlichen Vorschriften folgen und sich auch die Erstellung des Geschäftsberichts im wesentlichen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen richten muß, sind für die Bewertung nicht die aktienrechtlichen Bestimmungen, sondern die Grund sätze ordnungsmäßiger Buchfahrung (Goß) und die für die jewei“ge Rechtsform maßgeblichen Bewertungsvorschriften anzuwenden. Die Rechnungslegung ist nach § 6 PublG der Pflichtprüfung durch Abschlußprüfer unterworfen. Weithin sind gemäß der §§ 9 und 10 PublG Jahresabschluß und Geschäftsbericht zum Handelsregisler einzureichen. Der Jahresabschluß ist darüber hinaus im Bundesjnzeiger bekanntzumachen. Die Grenze, von der ab diese Verpflichten zu erfüllen sind, ist erreicht, wenn an drei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der nachstehenden Größenmerkmale von dem betreffenden Unternehmen erreicht werden (§ 1 PublG): die » Bilanzsumme muß 125 Mio. DM übersteigen; die jährlichen Umsatzerlöse müssen höher als 250 Mio. DM sein; die Zahl der Beschäftigten muß durchschnittlich über 5000 pro Jahr Üegen. Wesentliche Erleichterungen enthält das Publizitätsgesetz für Einzelkaufleute und Personengesellschaften: Diese können die Gewinn und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen (§ 5 Abs. 4 PublG); bralichen keinen Geschäftsbericht zu erstellen (§ 5 Abs. 1 PublG) und besitzen auch hinsichtlich der Veröffentlichungspflicht wesenthche Erleichterungen. Die oben aufgezeigten Größenmerkmale besitzen auch Geltung für die in den §§ 1116 PublG geregelte rechtsformunabhängige Verpflichtung zur Konzernrechnunglegung, bei der die aktienrechtlichen Vorschriften über den Inhalt von Konzernabschluß und Konzerngeschäftsbericht anzuwenden sind. Durch diese Vorschriften hat der Gesetzgeber eine Umgehungsmöglichkeit der auf das rechtlich selbständige Unternehmen abstellenden Größenpublizität, nämlich die Aufgliederung eines rechtlich einheitlichen Groß Unternehmens in mehrere rechtlich selbständige unter einheitlicher Leitung zusammengefaßter Unternehmen, weitgehend eingeschränkt.
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