Indirekte Bankgarantie
Bei Garantien (Bankgarantie) wird grundsätzlich unterschieden zwischen direkten und indirekten Garantien. Erstere liegen vor, wenn am Garantiegeschäft nur der Garantieauftraggeber, die garantierende Bank und der Garantiebegünstigte beteiligt sind. Eine indirekte Garantie liegt vor, wenn die mit der Garantiestellung beauftragte Inlandsbank ihrerseits eine ausländische Korrespondenzbank beauftragt, die Garantie gegenüber dem in der Regel im Land der Korrespondenzbank ansässigen Garantiebegünstigten hin auszulegen. Die Erstellung indirekter Garantien ist häufig aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder sonstigen Vorschriften und Usancen im Land des Begünstigten erforderlich.
Wenn im Aussenhandelsgeschäft eine Garantie gestellt werden soll, die gesetzlichen o.a. Vorschriften eines anderen Landes aber nur inländische Bankgarantien akzeptieren oder weil der Begünstigte allein auf Garantien vertraut, die in seinem Land zu seinen Gunsten eröffnet werden, kommt eine Garantie derart in Betracht, dass die ausländische Bank die gewünschte Garantie unter der Rückgarantie einer Bank in dem betr. Land herauslegt.
Bei dieser beauftragt der Garantiegeber im Inland (die Hausbank des Exporteurs) einen Dritten (eine Korrespondenzbank im Ausland), zu Gunsten des dortigen Garantiebegünstigen (des Importeurs) eine Garantie abzugeben. Dabei bleibt die Hausbank der Korrespondenzbank gegenüber in der Haftung, wenn der Garantiefall eintritt und die Korrespondenzbank vom Importeur in Anspruch genommen wird. Gegensatz: direkte Garantie.
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