Konsortium, zumeist in der Form der Arbeitsgemeinschaft (abgekürzt "ARGE"). In diesem Rahmen schliessen sich rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibende Unternehmen zwecks gemeinschaftlicher Abwicklung einmaliger Grossbauprojekte (z.B. von Autobahnabschnitten, Universitäten oder Sportstadien) zusammen. Nach aussen tritt die ARGE als rechtlich selbständiges Unternehmen auf, wobei regelmässig eines der an ihr beteiligten Unternehmen in Verwaltungs- und Organisationsfragen die Federführung übernimmt. Für die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft können folgende Gründe massgebend sein: (1) Nicht ausreichende Kapazität und mangelnde finanzielle Möglichkeiten der einzelnen Unternehmung erfordern einen Zusammenschluss von Firmen eines Wirtschaftssektors, z.B. von Bauunternehmen zur Erstellung eines Grossobjekts. (2) Ausschreibungsbedingungen (z.B. bei schlüsselfertigen und funktionsfähigen Gesamtanlagen) können dazu führen, dass sich Unternehmungen verschiedener Tätigkeitsbereiche im Rahmen einer ARGE zusammenschliessen. Dieser Fall ist denkbar, wenn der Auftraggeber nur mit einem Partner ein Vertragsverhältnis eingehen möchte. (3) Der Auftraggeber verlangt ausdrücklich die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft, so z. B. im Rahmen öffentlicher Aufträge, wenn der Staat aus mittelstandspolitischen Gründen eine Beteiligung mehrerer Unternehmen erzwingen will. Im Bereich der privaten Wirtschaft ist die Bildung einer ARGE insb. für den Fall denkbar, dass der private Auftraggeber gleichzeitig mehrere seiner Kunden an einem bestimmten Projekt beteiligen möchte. (4) Schliesslich können ganz allgemein Risikoaspekte das Motiv für die Bildung einer ARGE sein. Literatur: Schubert, W./Küting, K., Unternehmungszusammenschlüsse, München 1981, S. 107 ff.
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