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Kingston-Konferenz

Konferenz des Interimausschusses des Gou- verneursrates des Internationalen Währungsfonds (IWF) in Kingston auf Jamaika im Januar 1976, anlässlich derer die sechste Erhöhung der Quoten und die zweite Änderung der IWF-Statuten beschlossen wurden, die im März 1978 nach Abschluss des Ratifizierungsverfahrens für alle Mitgliedsländer in Kraft treten konnten. Die wesentlichen Punkte der Abkommensänderung sind bezüglich (1)  der Wechselkurse: die Erlaubnis der freien Wahl des Wechselkurssystems, was einer Legalisierung des Floating und einer Abschaffung des Paritätssystems gleichkommt; (2)  der  Sonderziehungsrechte (SZR): Massnahmen zur Erhöhung der Attraktivität der SZR als Reservemedium, um so ihre stärkere Verwendung herbeizuführen und sie an die Stelle des Goldes als zentralen Umrechnungsmassstab zu setzen; (3)  des Goldes: Massnahmen zur Demonetisierung des Goldes; (4) der Organisation des Fonds: •   die Schaffung von drei neuen Konten in der "Allgemeinen Abteilung" (früher: "Generalkonto"). Das "Allgemeine Konto" führt die bisherigen Transaktionen des IWF fort, das "Anlagekonto" enthält die langfristigen Kapitalanlagen des Fonds, und über das "Konto für Sonderverwendungen" regelt der IWF die Verwendung der Gewinne aus den Goldauktionen; •   die Bereinigung der bisherigen Vielfalt bei den qualifizierten Mehrheitserfordernissen. Alle operativen Entscheidungen können demgemäss mit 70prozentiger, Beschlüsse grundsätzlicher und politischer Art mit 85prozentiger Mehrheit getroffen werden; (5) der finanziellen Operationen des Fond: •   die Verpflichtung der IWF-Mitgliedstaaten, entsprechend ihrer Zahlungsbilanz- und Reserveposition die beim IWF eingezahlten Beiträge ihrer Währung bei Ziehungen auf Verlangen in frei verwendbare Währung zu konvertieren; •   die Vereinfachung der Rückzahlungsregelungen für IWF-Kredite, die sicherstellen sollen, dass die Inanspruchnahme der allgemeinen Mittel aus den Kredittranchen (für Sonderfazilitäten gelten besondere Bedingungen) keinesfalls über die Zeit von fünf Jahren hinausgeht.     

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