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KVdR-Ausgleich

ist der einzig quantitativ bedeutende Finanzausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er wurde 1977 im Rahmen des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsge- setzes (KVKG) eingeführt und beinhaltete bis zu seiner Modifikation im Rahmen des Ge- sundheits-Reformgesetzes von 1988 einen nahezu vollständigen Ausgabenausgleich, bei dem die Ausgaben der Rentner getrennt von den übrigen Versicherten erfasst und kassenar- tenübergreifend finanziert wurden. Zwar zahlte die einzelne Kasse die Leistungsausgaben ihrer Rentner, erhielt aber Zuweisungen im KVdR-Finanzausgleich, die so bemessen waren, dass zur Finanzierung der Ausgaben für Rentner, die nicht durch deren Beiträge (aus Renten und Versorgungsbezügen) gedeckt wurden, von den Mitgliedern aller Kassen ein einheitlicher Beitragssatz erhoben wurde. Der einzelnen Kasse fehlte damit jeglicher Anreiz zur wirtschaftlichen Mittelverwendung bei Rentnern, da sich Mehr- oder Minderausgaben nicht im Beitragssatz der einzelnen Kasse bemerkbar machten. Verschärft wurde dies durch die Wettbewerbssituation zwischen den Kassen: Durch die spezifische Ausgestaltung des KVdR-Aus- gleichs war es den Kassen nicht möglich, Beitragssatzvorteile gegenüber den Konkurrenten zu erzielen; einziges Wettbewerbselement stellte die grosszügigere Leistungsgewährung dar, mit der die Steigerung des Ausgabenvolumens und die Gefährdung der Beitragssatzstabilität einhergehen. Diese Anreize zur Unwirtschaftlichkeit wurden durch zwei Änderungen im GRG abgeschwächt, jedoch nicht beseitigt. Zum einen enthält das Gesetz eine abschliessende Aufzählung der ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen (§ 269, Abs. 1, SGB V), zum anderen haben die Kassen einen Eigenanteil der in den Ausgleich einbringba- ren Leistungsaufwendungen zu tragen. Je nach Rentneranteil können zwischen 5 % und 30% der Ausgaben für Rentner nicht mehr im Rahmen des KVdR-Ausgleichs umgelegt werden. Insgesamt werden mit dem KVdR-Ausgleich mehr als 40% aller Leistungsausgaben der GKV über die Kassenarten hinweg ausgeglichen, wodurch die Kassenvielfalt zur Fiktion wird bzw. lediglich administrative Bedeutung aufweist. Durch den absehbaren demographischen Wandel und die Kompression von Krankheitskosten im Alter wird sich die Tendenz zur "Einheitsversicherung" (Einheitskasse) in der GKV verstärken.   Literatur: Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen, Jahresgutachten 1990, Herausforderungen und Perspektiven der Gesundheitsversorgung, Baden-Baden 1990, Tz. 546 ff. Wasem, J., Neugestaltung von Finanzausgleichen durch das Gesundheits-Reformgesetz, in: Die Krankenversicherung, 4,1989, S. 107ff.

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