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Gesundheits-Reformgesetz

(GRG) Mit dem Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12. 1988 (Gesund- heits-Reformgesetz), das am 1.1. 1989 in Kraft trat, beabsichtigte der Gesetzgeber, nach einer Reihe von Kostendämpfungsmass- nahmen, eine tiefergreifende Reform zur Beseitigung bestehender Steuerungsmängel im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ziel des Gesetzes war die finanzielle Stabilisierung des GKV-Systems, die Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens und die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Versicherten, ohne jedoch die tragenden Prinzipien der GKV in Frage zu stellen. Im einzelnen brachte das GRG folgende Veränderungen: Im Bereich des versicherten Personenkreises gab es eine Reihe von Veränderungen im Mitgliedschaftsrecht (§§5, 6 und 9 SGBV). So werden Arbeiter mit einem versicherungspflichtigen Einkommen oberhalb der Versicherungspflichtgrenze nunmehr wie Angestellte behandelt. Weiterhin ist die freiwillige Versicherung eingeengt worden. Ein Beitrittsrecht haben in erster Linie aus der Versicherungspflicht Ausgeschiedene; es entfällt jedoch grundsätzlich für Rentner, Beamte und selbständige Gewerbetreibende. Der Leistungskatalog wurde stark verändert. Durch Leistungswegfall, Leistungskürzungen, Zuzahlungen und den Verzicht auf die solidarische Finanzierung medizinisch überflüssiger Leistungen soll eine Einschränkung auf das medizinisch Notwendige erreicht werden. Die Änderungen im Leistungsrecht betreffen die Leistungen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten (§§20-26 SGBV), die Verbesserung der häuslichen Pflege für Schwerpflegebedürftige und Erholungsurlaub für die Pflegeperson (§§ 53-57 SGB V), die Neuregelungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie bei Zahnersatz (§§ 30, 34, 35, 36 SGB V), die Begrenzung der Fahrtkosten (§ 60 SGB V) und des Sterbegeldes (§§58, 59 SGBV), die Einführung des medizinischen Dienstes (§§ 275 ff. SGB V), die Vorschriften zur Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§106, 113 SGBV) und Qualitätssicherung (§§135ff. SGBV) sowie die Abgrenzung zwischen Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen. Bei dem Versuch des Gesetzgebers, die Leistungen auf das Mass des medizinisch Notwendigen zu reduzieren, ist vor allem auf die Festbeträge bei Arzneimitteln, Sehhilfen, Hörgeräten und anderen Heil- und Hilfsmitteln hinzuweisen. Durch den Grundsatz der Beitragssatzstabilität soll der gesamte Leistungsumfang beschränkt werden. Von dieser einnahmenorientierten Steuerung kann nur abgewichen werden, wenn die notwendige medizinische Versorgung auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten ist (§ 141 Abs. 2 SGB V). gesundheits-reformgesetzIm Bereich der Finanzierung und Steuerung soll die Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen durch verschiedene Massnahmen erhöht werden (Teilnahme an externen Qualitätssicherungsprogrammen, Stichprobenprüfung etc.). Mit der Einrichtung eines medizinischen Dienstes sind den Verbänden der Krankenversicherung die (kas- senartenübergreifenden) Möglichkeiten zur Bewältigung ihrer Aufgaben in der Planung, Steuerung und Qualitätssicherung verbessert worden (§§ 275-283 SGB V). Insgesamt kann das GRG als ein Schritt zur Anpassung der Gesundheitsversorgung an das medizinisch Notwendige und zum Abbau von Steuerungsdefiziten gesehen werden. Das GRG gilt nur als ein Einstieg in die permanente Anpassung der Krankenversicherung an gebliebene und neue Herausforderungen (Krankenhausfinanzierung, Organisation der Krankenkassen, Pflegerisiko, unzureichender Wettbewerb, unerwünschte Mengenanreize, zu hohe Kapazitäten). Literatur: Ruf Th., Gesundheitsreformgesetz - ein Schritt in die richtige Richtung, in: Sozialversicherung, 1990, 2, S. 42 ff. Pick, R, Zwei Jahre Gesund- heits-Reformgesetz. Bilanz und weitere Perspektiven, in: Die Ortskrankenkasse, 4-5, 1991, S. 151 ff.

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