(Steuerrecht, Handelsrecht), Grundsatz, nach dem ein Sachverhalt nach Steuerrecht ebenso zu behandeln ist, wie im handelsrechtlichen Jahresabschluss, solange nicht zwingende steuerliche Vorschriften eine Abweichung davon verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Siehe auch umgekehrte Massgeblichkeit. Er ist ein Prinzip der ordnungsmäßigen Bilanzierung, nach dem die handelsrechtliche Bilanz (Handelbilanz) maßgeblich ist für die Ertragssteuerbilanz (Steuerbilanz). Die in der ordnungsmäßigen Buchführung ermittelten Werte der Handelsbilanz sind der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde zu legen, soweit nicht zwingende steuerliche Vorschriften dem entgegenstehen.
Die Handelsbilanz bildet aufgrund ihres Gläubigerschutzzieles obere Grenzen für die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände (Prinzip der kaufmännischen Vorsicht). Niedere Wertansätze sind in der Steuerbilanz nur möglich, wenn (a) entsprechende Steuervorschriften bestehen, (b) wenn sie in der Handelsbilanz verwendet wurden. Die Steuerbilanz stellt aufgrund ihres Zieles, die anfallenden Gewinne auch in den entsprechenden Perioden zu versteuern, Niederstwertansätze auf. Solche Vorschriften sind Mindestwertsätze, Höchstgrenzen für Abschreibungen, strenge Aktivierungspflicht. Ausnahmen (Abweichungen von der Handelsbilanz), in denen grundsätzlich die steuerlichen Bewertungsansätze gelten: Firmenwert, Gruppenbewertung von Grund und Boden und Gebäuden.
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