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Nabe-Speiche-System

Ein Nabe-Speiche-System ist ein Netzwerk zur Abwicklung von Spediteursammelgutverkehren. Dabei werden die in verschiedenen regionalen Empfangsdepots (Konzentrationspunkte) gesammelten Sendungen zunächst zu einem zentralen Umschlagsknoten (Nabe, Hub) transportiert, dort nach Zielregionen umsortiert und anschließend gebündelt zu den jeweiligen Zieldepots (Auflösungspunkte) befördert, von wo aus die Feinverteilung erfolgt. Anstatt alle Umschlagsdepots des Netzwerks über Direktverkehr miteinander zu verbinden, werden im Nabe- Speiche-System nur Verkehrsverbindungen zwischen den regionalen Umschlagsdepots und dem Hub aufgebaut, die als Speichen (Spokes) bezeichnet werden. Dadurch müssen bei n regionalen Umschlagsdepots in jeder Nacht nur 2 . n Verbindungen (eine Hin- und eine Rückfahrt je Depot) anstelle von n Verbindungen beim Direktverkehr aufgebaut werden. An die Stelle eines zentralen Hubs können auch mehrere regionale Hubs (z.B. für Nord- und Süddeutschland) treten. Ebenso ist der Aufbau eines Direktverkehrs bei aufkommensstarken Relationen (z.B. zwischen Ballungsgebieten) nicht ausgeschlossen.

Transportplanung Nachahmung Die Nachahmung fremder Produkte oder Waren aller Art ist grundsätzlich jedem Ge­werbetreibendem gestattet, sofern nicht ein gesetzlicher Sonderschutz (z.B. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmu­ster-, Urheberrecht) entgegensteht. Jeder Mitbewerber ist grundsätzlich in seiner Betä- tigungsfreiheitund auch inder Anlehnung an fremde Arbeit und Erzeugnisse unbe­schränkt. Die Nachahmung ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere Um­stände hinzutreten, die die Handlungsweise des Nachahmers als unlauter erscheinen las­sen (Ausbeutung). Die Nachahmungsfrei­heit ist einmal bei der sog. sklavischen Nach­ahmung eingeschränkt, wenn jemand ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen die Verbraucher Gü­tevorstellungen verbinden, nachahmt und hierdurch das Publikum über die betriebli­che Herkunft der Ware täuscht. Häufig ahmt der Nachahmer auch gewisse Äußerlichkei­ten in Farbe und Form nach, was zur Her­kunftstäuschung führt (Kennzeichen­schutz). Eine unzulässige Nachahmung liegt auch in der planmäßigen, systematischen Nachahmung fremder Werbung. Auch hin­sichtlich der fremden Werbung gilt grund­sätzlich Nachahmungsfreiheit; besondere Umstände, die zur Unlauterkeit führen, lie­gen vor, wenn das Publikum in dem Sinne ir­regeführt wird, dass es die nachgeahmte Wer- bung dem Nachahmer zurechnet, der auf dieseWeisedie fremde W erbung für die eige­nen Zwecke ausnutzt. Die unzulässige Nachahmung fremder Leistung führt unter den genannten Umständen zu Unterlas- sungs- und Schadensersatzansprüchen nach § 1 UWG.

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