Bei Grundstücken und Wertpapieren aus den stillen Reserven berechneter Bruchteil, der nach § 10, Abs. 4a KWG bis zu maximal 1,4 % der Risikoaktiva als Ergänzungskapital angesehen werden kann. Das Kernkapital muss dann mindestens 4,4 % der Risikoaktiva ausmachen.
Neubewertungsreserven sind stille Zwangsreserven. Sie ergeben sich aus dem Umstand, daß Vermögensgegenstände maximal zu Anschaffungskosten bilanziert werden dürfen. Der Marktwert von Grundstücken und Gebäuden sowie von Wertpapieren kann aber weit über dem Buchwert liegen. Die Differenz zwischen Marktwert und Buchwert (= Neubewertungsreserve) steht den Kreditinstitut als Haftungsmasse zur Verfügung. In bestimmtem Umfang werden Neubewertungsreserven daher als Ergänzungskapital (Klasse I) anerkannt.
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