Als Organe bezeichnet man Personen oder Personengruppen, die innerhalb und außerhalb einer Gesellschaft vertretungsberechtigt sind. Bei den Personengesellschaften sind es die Gesellschafter bzw. die Komplementäre. Bei den Kapitalgesellschaften und der Genossenschaft werden als Organe tätig: GmbH: die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung, eventuell der Aufsichtsrat, AG: der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, KGaA: die Komplementäre, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung, Genossenschaft: der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.
(engl. organ) Ein Organ (griech. organon = Werkzeug) ist oder sind eine oder mehrere Personen, durch die eine Personengesamtheit (eine sog. juristische Person, z. B. der Staat, ein Verein) handelt. Da juristische Personen Träger eigener Rechte und Pflichten sind, benötigen sie Handlungsträger, die Willensentscheidungen fassen, nach außen verdeutlichen und umsetzen. Diese Funktion erfüllen die Organe. Die juristische Person hat dann für das Handeln ihrer Organe einzustehen. Die Organe der Grundform einer juristischen Person ein sog. Verein bestehen nur aus Vorstand und Hauptversammlung, während bei juristischen Personen speziell des Handelsrechts Variationen auftreten. Als wichtigste sind z. B. die Organe der . Aktiengesellschaft zu nennen: die Hauptversammlung (Gesamtheit der Aktionäre), der Aufsichtsrat und der Vorstand. Die Organe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind die Gesellschafterversammlung (Gesamtheit der Gesellschafter), der Geschäftsführer und ab einer bestimmten Beschäftigungszahl der Aufsichtsrat.
Nach Handelsrecht, KWG u. a. Gesetzen usw. die bestellten Personen und Personengruppen, die für die Bestimmung der Gegebenheiten des Bankbetriebs verantwortlich sind. Dabei handelt es sich um Geschäftsführung, Vertretung und Überwachung der Bank.
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