Ausgangspunkt der Ermittlung von am kalkulatorischen Erfolg orientierten, kurzfristigen Preisgrenzen, Ermittlung von sind die entscheidungsrelevanten Erlöse und Kosten eines Produktes. Sofern sich alle Erlöse und Kosten nur aus variablen (proportionalen) und fixen Bestandteilen zusammensetzen, wird die Preisuntergrenze eines Absatzproduktes mit den allein entscheidungsrelevanten, variablen Stückkosten erreicht; denn bei allen Absatzpreisen, die mindestens so hoch wie die variablen Stückkosten sind, erzielt das Unternehmen stets einen nicht negativen Stückdeckungsbeitrag (Deckungsbeitrag) und damit einen Beitrag zur Abdeckung von Fixkosten und zu dem gewünschten Gewinn. In Abhängigkeit von unterschiedlichen Entscheidungssituationen eines Unternehmens, wie z. B. bei vorübergehendem Nachfragerückgang, bei Kapazitätsengpässen, um die mehrere Produktarten konkurrieren, und / oder bei komplementären Absatzgütern (Absatzverbund von Produkten), sind gegebenenfalls weitere entscheidungsrelevante Kostenelemente in die Ermittlung der Preisuntergrenze einzubeziehen. Unter der Annahme nur variabler (proportionaler) Kosten und Erlösbestandteile als entscheidungsrelevante Kosten und Erlöse, ergibt sich die Preisobergrenze eines zu beschaffenden Produktionsfaktors aus dem Stückerlös des mit diesem Faktor zu erstellenden Absatzproduktes, aus den variablen Kosten der übrigen, für dieses Absatzprodukt verwendeten Produktionsfaktoren und aus dem Produktionskoeffizienten des zu beschaffenden Produktionsfaktors (Verbrauchsmenge des zu beschaffenden Produktionsfaktors je Mengeneinheit des betrachteten Absatzprodukts). Der mit diesen Daten gebildete spezielle Deckungsbeitrag je Mengeneinheit eines zu beschaffenden Produktionsfaktors stellt die gesuchte Preisobergrenze dar. Für einen Stückerlös von 20 DM, bei übrigen variablen Kosten von 8 DM je Mengeneinheit einer Absatzproduktart und bei einem Produktionskoeffizienten von 3 Mengeneinheiten des zu beschaffenden Produktionsfaktors je Stück des Absatzproduktes beträgt die Preis208 obergrenze = 4 DM je Beschaffungseinheit. Im Falle von Stillegungsentscheidungen, von Kapazitätsengpässen, um die mehrere Produktarten konkurrieren, und / odervon komplementären Beschaffungs oder Absatzgütern (Beschaffungs oder Absatzverbund) ist diese Preisobergrenze entsprechend zu korrigieren.
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