(social good proper) ist durch zwei Eigenschaften gekennzeichnet: Nicht-Rivalität im Konsum und Versagen des Ausschlussprinzips (Kollektivgut). Würden solche Güter (z.B. Landesverteidigung, Justiz, Polizei) von privaten Anbietern zur Verfügung gestellt, so fände sich niemand, der freiwillig dafür zahlen würde; jeder könnte vielmehr darauf hoffen, als —"Trittbrettfahrer" (Free-Rider-Verhalten) unentgeltlich in den Genuss dieser Güter zu kommen. Da Preisforderungen nicht durchsetzbar sind, wird kein Privater bereit sein, solche Güter anzubieten, obwohl bei den Konsumenten individuelle Präferenzen dafür bestehen. Es liegt ein —Marktversagen vor, da die optimale Allokation der Ressourcen nicht erreicht wird (Staatstätigkeit). Aus allokationspolitischen Überlegungen soll der Staat die Bereitstellung der spezifisch öffentlichen Güter sichern; denn er kann aufgrund seiner Hoheitsfunktionen die Finanzierung über Zwangseinnahmen Staatseinnahmen) gewährleisten. Das Angebot der spezifisch öffentlichen Güter verlangt keineswegs, dass der Staat diese Güter auch selbst produziert. Für die Bereitstellung des Gutes "Landesverteidigung" kann er z.B. Kasernen und Rüstungsgüter durch private Produzenten erstellen lassen. Öffentliches Angebot heisst nicht notwendigerweise öffentliche Produktion. Aus ordnungspolitischen Gründen und aus Effizienzüberlegungen (Privatisierung) wird sogar verlangt, dass der Staat sich — wo immer möglich — der privaten Vorleistungen bedient. Die spezifisch öffentlichen Güter sollen in Übereinstimmung mit den individuellen Präferenzen der Bürger bereitgestellt werden. Da aber kein Individuum veranlasst ist, seine Präferenzen offenzulegen, muss der Umfang letztendlich politisch festgelegt werden. Ist dies geschehen, dann wird es stets Verstösse gegen die Präferenzen einzelner Bürger geben, da sämtlichen Wirtschaftssubjekten die spezifisch öffentlichen Güter in gleichem Umfang zur Verfügung stehen (*Staatsversagen). Literatur: Musgrave, R. A.IMusgrave, P. 13.1Kullmer, L., Die öffentlichen Finanzen in Theorie und Praxis, Bd. 1, 5. Aufl., Tübingen 1990, S. 54 ff.
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