Steuersubjekt
Gebietskörperschaft, der die Steuerertragshoheit zusteht.
Derjenige, der das Aufkommen aus der Steuer erhält, also Bund und/oder Länder und/oder Gemeinden; bei der Kirchensteuer sind dies die Kirchen.
Als Steuergläubiger, d. h. Gläubiger des Steueranspruchs, bezeichnet man diejenige Gebietskörperschaft, der das Aufkommen oder Teile des Aufkommens aus einer einzelnen Steuer zusteht. Grundsätzlich können Bund , Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts Steuergläubiger sein. Wer im Einzelfall Gläubiger einer Steuer ist, bestimmt sich nach § 106 GG. Zu unterscheiden sind Grundsätzlich Gemeinschaftsteuern, deren Aufkommen unter die Gebietskörperschaften aufgeteilt wird, sowie Bundes-, Länder-, Gemeinde und Kirchensteuern. Zu den Gemeinschaftsteuern zählen die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Die wichtigsten Bundessteuern (nach dem Aufkommen) sind die Mineralöl und die Tabaksteuer sowie die Zölle und die Branntweinabgaben. Als bedeutendste Ländersteuern können die Kraftfahrzeug-, Vermögen-, Bier-, Renn-wett und Lotteriesteuer sowie die Erbschaftsteuer genannt werden. Als Gemeindesteuern sind die Gewerbe- und die Grundsteuer hervorzuheben. Es ist allerdings zu beachten, daß bestimmte Teile der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewerbesteuerumlage dem Bund und den Ländern zufließen. Die Kirchensteuern stehen den jeweiligen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts zu.
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