Verfahren, das dazu dient, der staatlichen Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen einen Massstab zu verschaffen, der es gestattet, das Ausmass vermuteten Preismissbrauchs zu bestimmen. Nach dem Kriterium des "Als-Ob-Wettbewerbs" sind von der Wettbewerbspolitik auf vermachteten Märkten die Preise durchzusetzen, die sich hier bei wirksamem Wettbewerb ergeben würden. Die tatsächlich geforderten Preise sind mit diesen Wettbewerbspreisen zu vergleichen. Die Differenz bezeichnet den Preismissbrauch, den es durch Untersagung zu verhindern gilt. Die Schwäche dieser Empfehlung besteht darin, dass die als Massstab heranzuziehenden Wettbewerbspreise nicht bekannt sind, weil ihr Zustandekommen eben durch das Bestehen von marktbeherrschenden Positionen verhindert wird. Um hier einen Ausweg zu finden, ist vom Bundeskartellamt das sog. Vergleichsmarktkonzept entwickelt worden. Mit ihm versucht man, den benötigten AlsOb-Massstab dadurch zu konkretisieren, dass dem missbrauchsverdächtigen Preis ein anderer Preis gegenübergestellt wird, der auf einem vergleichbaren Markt mit höherer Wettbewerbsintensität gilt. Zum Vergleich werden Märkte herangezogen, auf denen ein marktbeherrschendes Unternehmen das gleiche Produkt zu einem niedrigeren Preis anbietet als auf dem beanstandeten beherrschten Markt, und solche, auf denen andere Unternehmen für vergleichbare Produkte niedrigere Preise fordern, als sie der Marktbeherrscher auf dem von ihm bedienten Markt verlangt (Konzept des räumlichen Vergleichsmarktes). Verglichen wurden z. B. die Preise an Autobahn- und Strassentankstellen und die Preise, zu denen ein Hersteller pharmazeutische Präparate an Krankenhausapotheken und an öffentliche Apotheken abgab. Auch die Gegenüberstellung von In- und Auslandsmärkten bietet sich gelegentlich an. Gebrauch gemacht wird auch vom Konzept des zeitlichen Vergleichsmarktes. Die Anwendbarkeit dieses Ansatzes setzt voraus, dass der betrachtete Markt zunächst durch Wettbewerb gekennzeichnet war, es dann jedoch zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung kam. Nach der Sockeltheorie wird ein vom Marktbeherrscher geforderter höherer Preis mit dem zuvor gegebenen Wettbewerbspreis verglichen, um zu prüfen, ob er durch unabwendbare Mehrkosten gerechtfertigt ist. Die Differenz zwischen dem auf die Preiserhöhung zurückzuführenden Mehrerlös und den unvermeidbaren, also nicht durch hohe Produktionseffizienz und Rationalisierung zu kompensierenden Mehrkosten ergibt nach dieser Berechnungsmethode das Ausmass des Preismissbrauchs. Die Sockeltheorie wurde zuerst in einem. Verfahren formuliert, das vom Bundeskartellamt nach der Suezkrise des Jahres 1967 gegen einige Mineralölkonzerne eingeleitet worden war. Die Einwände, die gegen derartige Als-ObMassstäbe erhoben werden können, sind vielfältig. So lassen sich etwa Preisdifferenzen zwischen den miteinander verglichenen Märkten nur dann als machtbedingt identifizieren, wenn die übrigen preisbestimmenden Faktoren als konstant angenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die Aufgabe, die machtbedingten von den marktbedingten Einflussfaktoren zu trennen. Dabei versucht das Bundeskartellamt, Preisdifferenzen, die sich aus Strukturunterschieden der miteinander verglichenen Märkte erklären lassen, abzuschätzen, um sie bei der weiteren Beweisführung unberücksichtigt lassen zu können. Dadurch erfordert das Vergleichsmarktkonzept ähnliche Ermessensentscheidungen wie die mit eben diesem Argument zu Recht abgelehnte Konstruktion hypothetischer Wettbewerbspreise. . Literatur: Monopolkommission, Anwendung und Möglichkeiten der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen seit Inkrafttreten der Kartellgesetznovelle, Sondergutachten 1, Baden-Baden 1975. Schmidt, I., Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 3. Aufl., Stuttgart 1990.
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