Agenturhandel
Übernimmt als rechtlich selbständig bleibender Absatzmittler das Herstellerkonzept in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verpflichtet sich zur Förderung des Vertragswarenabsatzes. Dies wird durch weitreichende Vereinbarungen sanktioniert.
Das System ist nicht gebührenpflichtig, der Handel verpflichtet sich aber meist zu Konkurrenzausschluß und erhält dafür im Gegenzug Gebietsschutz (z.B. Kfz-Handel).
Ein Vertragshändler ist ein Eigenhändler (also nicht z.B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung (anders Handelsvertreter, Kommissionär) den Vertrieb von Waren des Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag - sog. verkehrstypischer Vertrag - enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet daher - und zum Schutz des Vertragshändler - bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Übertragung des Kundenstamms) weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag.
(A) ist ein Kaufmann, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Vertrieb von Waren eines bestimmten Herstellers übernimmt. Siehe auch Handelsrecht (mit Literaturangaben). (B) selbständiger Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren eines Herstellers oder eines von diesem eingesetzten Zwischenhändlers in einem bestimmten Vertragsgebiet ständig vertreibt sowie dessen Absatz fördert. Er ist in die Vertriebsorganisation des Herstellers derart eingegliedert, dass er verpflichtet ist, sich nach der Konzeption des Herstellers zu richten und im Geschäftsverkehr die Herstellermarke neben der eigenen Firma herauszustellen. Üblich sind Absatzbindungen, wie Mindestmengen, die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen oder die Verpflichtung, keine Konkurrenzgüter zu führen (Exklusivvertrieb). Vertragshändlersysteme kommen beispielsweise in Automobilvertrieb und Benzinabsatz zum Einsatz.
Literatur: Ahlen, D. (1996): Distributionspolitik, 3. Auflage, Stüttgart und Jena; Ulmer, P (1969): Der Vertragshändler, München.
(Vertragshändlersystem):
Ein - Absatzmittler, der beim Vertrieb von Vertragswaren im Rahmen von - Absatzbindungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Abschlüsse tätigt, auf Dauer für einen Hersteller tätig und in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist, hat im Unterschied zum - Handelsvertreter oder zum - Kommissionsagenten den juristischen Status eines Vertragshändlers. In der Regel geht die Initiative zur Begründung eines Vertragshändlersystems von einem industriellen Hersteller aus. Der Vertragshändler wird verpflichtet, das Herstellersortiment exklusiv zu führen, bestimmte Preis-, Rabatt- und Lieferbedingungen zu erfüllen, bestimmte Serviceleistungen zu erbringen, eine bestimmte - Lagerhaltung zu beachten, bestimmte Mindestumsätze zu erzielen usw. Im Gegenzug räumt der Hersteller oft Gebietsexklusivität ein und unterstützt den Vertragshändler in Werbung und Verkaufsförderung. Durch die Schaffung eines Vertragshändlersystems sichert sich das industrielle Herstellerunternehmen einen Einfluss auf den Letztverbraucherumsatz.
Vertragshändlersysteme sind vorwiegend beim Verkauf hochwertiger und technisch komplizierter Industrieerzeugnisse wie z.B. Kraftfahrzeugen, Büromaschinen, Elektrogeräten usw. üblich.
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