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Vertragshändler

Agenturhandel  

Übernimmt als rechtlich selbständig bleibender Absatzmittler das Herstellerkonzept in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und verpflichtet sich zur Förderung des Vertragswarenabsatzes. Dies wird durch weitreichende Vereinbarungen sanktioniert.

Das System ist nicht gebührenpflichtig, der Handel verpflichtet sich aber meist zu Konkurrenzausschluß und erhält dafür im Gegenzug Gebietsschutz (z.B. Kfz-Handel).

Ein Vertragshändler ist ein Eigenhändler (also nicht z.B. Generalvertreter), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung (anders Handelsvertreter, Kommissionär) den Vertrieb von Waren des Herstellers, vielfach in dessen Betriebsorganisation und mit Gebietsschutz und Alleinvertriebsrecht, übernimmt. Der gesetzlich nicht geregelte V.-vertrag - sog. verkehrstypischer Vertrag - enthält wesentliche Elemente der gegenseitigen Interessenwahrnehmung (z.B. Tankstellenvertrag, Autohändlervertrag). Die Rspr. wendet daher - und zum Schutz des Vertragshändler - bei Vertragsbeendigung die Vorschriften über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (bei Übertragung des Kundenstamms) weitgehend entsprechend an; für den Rückkauf nicht abgesetzter Waren (Ersatzteillager o.ä.) gelten nicht Wiederkauf-, sondern die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag.

(A) ist ein   Kaufmann, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Vertrieb von Waren eines bestimmten Herstellers übernimmt. Siehe auch   Handelsrecht (mit Literaturangaben). (B) selbständiger Kaufmann, der aufgrund eines Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren eines Herstellers oder eines von diesem eingesetzten Zwischenhändlers in einem bestimmten Vertragsgebiet ständig vertreibt sowie dessen Absatz fördert. Er ist in die Vertriebsorganisation des Herstellers derart eingegliedert, dass er verpflichtet ist, sich nach der Konzeption des Herstellers zu richten und im Geschäftsverkehr die Herstellermarke neben der eigenen Firma herauszustellen. Üblich sind Absatzbindungen, wie Mindestmengen, die Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen oder die Verpflichtung, keine Konkurrenzgüter zu führen (Exklusivvertrieb). Vertragshändlersysteme kommen beispielsweise in Automobilvertrieb und Benzinabsatz zum Einsatz.

Literatur: Ahlen, D. (1996): Distributionspolitik, 3. Auflage, Stüttgart und Jena; Ulmer, P (1969): Der Vertragshändler, München.

(Vertragshändlersystem):
Ein - Absatzmittler, der beim Vertrieb von Vertragswaren im Rahmen von - Absatzbin­dungen im eigenen Namen und auf eigene Rech­nung Abschlüsse tätigt, auf Dauer für einen Her­steller tätig und in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist, hat im Unterschied zum - Han­delsvertreter oder zum - Kommissionsagenten den juristischen Status eines Vertragshändlers. In der Regel geht die Initiative zur Begründung eines Vertragshändlersystems von einem indu­striellen Hersteller aus. Der Vertragshändler wird verpflichtet, das Herstellersortiment exklusiv zu führen, bestimmte Preis-, Rabatt- und Lieferbe­dingungen zu erfüllen, bestimmte Serviceleistun­gen zu erbringen, eine bestimmte - Lagerhal­tung zu beachten, bestimmte Mindestumsätze zu erzielen usw. Im Gegenzug räumt der Hersteller oft Gebietsexklusivität ein und unterstützt den Vertragshändler in Werbung und Verkaufsförde­rung. Durch die Schaffung eines Vertragshänd­lersystems sichert sich das industrielle Herstel­lerunternehmen einen Einfluss auf den Letztver­braucherumsatz.
Vertragshändlersysteme sind vorwiegend beim Verkauf hochwertiger und technisch komplizier­ter Industrieerzeugnisse wie z.B. Kraftfahrzeu­gen, Büromaschinen, Elektrogeräten usw. üblich.

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