Instrument der Wohnungsbaupolitik, das in den §§ 24, 36 a und 88 II. Wohnungsbaugesetz verankert ist. Hierbei gibt der Staat eine Zusage, im Falle der Insolvenz des Darlehensschuldners in dessen Schuldendienst einzutreten. Staatsbürgschaften sind erforderlich, wenn eine Lücke zwischen erst- und zweitstelligem Beleihungsraum und dem Eigenkapital besteht (Wohnungsbaufinanzierung) . Denjenigen Kapitalsammelstellen, deren Hypothekengewährung an eine dingliche Sicherung durch erststellige Grundpfandrechte gebunden ist, wird durch die Bürgschaft der öffentlichen Hand auch der nachstellige Beleihungsraum erschlossen (sog. 1 b-Hypotheken). Das Bedürfnis nach Staatsbürgschaften ist sehr gering, da i. d. R. die von den Wohnungsbaufinanzierungsinstituten akzeptierte Fremdfinanzierungsquote lückenlos an den Eigenkapitalraum anschliesst. In den neuen Bundesländern können auch Kredite verbürgt werden, die im Grundbuch an erster Stelle gesichert werden sollen (Übergangsbürgschaften), soweit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich ist. Für die "Übergangsbürgschaften" ist ein vereinfachtes Verbürgungsverfahren eingeführt worden, das zentral von der Wohnungsbaukreditanstalt Berlin abgewickelt wird.
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